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Seit 1. Juni brauchen Betreiber alter Aufzüge einen Notfallplan zur Befreiung eingeschlossener Personen. Von dieser Vorschrift sind bundesweit rund 700.000 Aufzüge betroffen. Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden Aufzüge rechtlich als Arbeitsmittel gesehen. Somit gelten für den Betreiber die gleichen Haftungsrisiken wie für Arbeitgeber. Für neue Anlagen gilt diese Vorschrift schon seit Ende 2015.

In die neuen Notfallpläne müssen Aufzugsbetreiber Daten zu sich, zum Standort, die Fabriknummer des Aufzugs, zur zuständigen zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) und zu den Personen machen, die eine Notbefreiung vornehmen können. Dazu zählen auch die Kontakte von möglichen Ersthelfern, z. B. des Betriebsarztes.

Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung sieht außerdem vor, dass alte Aufzüge – mit einer Übergangsfrist bis 2020 – über ein Fernnotrufsystem verfügen müssen. Demnach muss jeder Aufzug, wenn die Notruftaste betätigt wird, über ein Zwei-Wege-Kommunikationssystem eine rund um die Uhr besetzte Leitzentrale kontaktieren können. Das installierte System muss der EN 81-28 entsprechen und über Merkmale wie einen automatischen Funktionstest, eine Missbrauchserkennung und eine Notstromversorgung verfügen. Dabei ist es den Aufzugsbetreibern überlassen, ob Sie auf Festnetz oder Mobilfunk setzen. Alte Aufzüge verfügen bisher meist nur über eine Notrufhupe, die den Hausmeister oder Aufzugswart alarmiert. Dies ist somit nicht mehr ausreichend.

Erleichterung sieht die Novelle bei der Archivierung von Prüfberichten vor. Es genügt fortan, diese elektronisch abzulegen und nicht, wie bisher, in Papierform. Auch der sog. „Paternoster-Führerschein“ ist nicht Teil der neuen Verordnung. Vorgesehen war, dass nur noch geschulte

Personen einen Paternoster nutzen dürfen. Die massive Kritik an diesem Vorhaben zeigte Wirkung: Betreiber müssen nun nur mit Schildern auf die möglichen Gefahren bei der Nutzung hinweisen.