GOTTSCHLING Immobilien

Eine falsch ermittelte Heizkostenabrechnung ist trotzdem gültig. Der Mieter hat dabei allerdings Anspruch auf Kürzung seiner gesamten Heizkosten um 15 Prozent.

Der Fall

Im Gebäude der Klägerin wird der Wärmeverbrauch in den Wohnungen unterschiedlich erfasst. In einigen Wohnungen durch einen Wärmemengenzähler, in anderen durch Heizkostenverteiler. Die Beklagte erhielt von der Vermieterin eine Nebennachzahlungsaufforderung. Über die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Abrechnung der Nebenkosten besteht Uneinigkeit. Die gelieferte Menge Wärmeenergie wurde von der Vermieterin um die verbrauchte Wärmemenge der Wohnungen mit Wärmemengenzähler vermindert. Der verbliebene Rest wurde auf die Wohnungen mit Heizkostenverteiler umgelegt. Eine Vorerfassung des Wärmeverbrauchs der Wohnungen mit Heizkostenverteiler fand nicht statt. Die Klägerin verlangte nun die Begleichung der Nebenkostennachzahlung, die nach Abzug der Kürzung um 15 Prozent noch ca. 250 Euro zzgl. Zinsen beträgt.

Gültigkeit einer inhaltlich fehlerhaften Heizkostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass die erstellte Heizkostenabrechnung nicht den Vorgaben der Heizkostenverordnung entspricht. Aufgrund der fehlerhaften Heizkostenabrechnung ist auch das Kürzungsrecht der Beklagten rechtmäßig.

 

Da die Vermieterin die 15 prozentige Kürzung nur auf den Verbrauchskostenanteil, nicht aber wie gefordert auf die gesamten Heizkosten, bezogen hat, verringert sich ihr Zahlungsanspruch auf rund 217 Euro. Diese Zahlung muss indes von der Mieterin geleistet werden.

Die Vermieterin muss keine neue, inhaltlich einwandfreie, Abrechnung erstellen, auf Grundlage derer die Kürzung vorgenommen werden soll.

 

Fazit für den Beirat

Jede Abrechnung, die den individuellen Verbrauch einbezieht (wenn auch fehlerhaft), ist einer Abrechnung rein nach Wohnfläche vorzuziehen.