Am 1. Juni 2015 trat das Bestellerprinzip – gemeinsam mit den Vorschriften zur Mietpreisbremse – in Kraft. Immobilienmakler und deren Berufsverbände warnten seither immer wieder vor Umsatzeinbußen und anderen Folgen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte nun, dass das Bestellerprinzip den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Es gilt daher auch weiterhin: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn auch.
Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass das Gesetz die sich gegenüberstehenden Interessen von Wohnungssuchenden und Vermittlern von Mietwohnungen in einen Ausgleich bringt. Vor dem Hintergrund, dass auf dem Mietwohnungsmarkt soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten zu Lasten der Wohnungssuchenden bestehen, sei die Regelung, die das Gesetz getroffen hat, ein angemessener Ausgleich. Auf diese Weise würde auch dem Verbraucherschutz Rechnung getragen, da verhindert wird, dass Suchende die Kosten tragen müssen, die eigentlich im Interesse des Vermieters entstehen. Die Belastung ist gerechtfertigt, da Makler ihre Provision nun vom Vermieter der Wohnung verlangen könnten.