GOTTSCHLING Immobilien

Instandhaltungsrücklage keine Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

BFH Urteil vom 19.09.2020

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Rechtsprechung entschieden: die Be­mes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er beim Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung wird nicht durch die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge be­ein­flusst. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kön­nen laut Bun­des­fi­nanz­hof nicht über diese ver­fü­gen. Der Kauf­preis be­inhal­tet daher keine Ge­gen­leis­tung für die Über­tra­gung der Rück­la­ge.

Eigentümer beruft sich auf Minderung

Zwischen dem Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und dessen zuständigem Finanzamt herrschte Streit, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen ist. Der Eigentümer hatte das Sondereigentum im Mai 2016 für 40.000 Euro erworben. Laut Kaufvertrag sollte der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage) auf den Käufer übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer Mitte 2016 unter Berücksichtigung des Kaufpreises auf 2.600 Euro fest. Dagegen legte der Käufer Einspruch ein und berief sich auf eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die Instandhaltungsrücklage in Höhe von insgesamt 14.800 Euro. Der Einspruch war erfolglos. Das FG Köln wies seine Klage ab.

BFH: WEG-Eigentümer haben keinen Anteil am Verwaltungsvermögen

Der BFH (Bundesfinanzhof) bestätigte die Entscheidung und wies die Revision zurück. Das FG Köln habe zu Recht den Abzug der Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abgelehnt. Aus Sicht der Richter ist die anteilige Instandhaltungsrückstellung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) (§ 10 Abs. 7 Satz 1 WEG) und damit nicht Vermögen des Wohnungseigentümers. Auch der mit dem Eigentumsübergang des Teileigentums verbundene gesetzliche Übergang der Mitgliedschaft in der WEG auf den Erwerber rechtfertige es nicht, die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die anteilig auf das Teileigentum entfallende Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Viele Notariate verwenden veraltete Rechtsprechung

Das Urteil ist recht frisch und deswegen ist es noch nicht bei allen Notaren bekannt. Lange war er die übliche Regelung den Anteil der Instandhaltungsrückstellung (früher Instandhaltungsrücklage) im Kaufvertrag einzeln auszuweisen damit der Betrag steuermindernd von der Grunderwerbsteuer geltend gemacht wurde.

 

Das BFH Urteil vom 16.09.2020 zum Nachlesen: II R 49/17