GOTTSCHLING Immobilien

Eine Wohnung in bester Münchener Lage. Idealer Ausgangspunkt auch für Touristen, um die Bayerische Landeshauptstadt zu erkunden – dachte zumindest der Mieter der Wohnung, der die Räume an Touristen vermietete. Doch die unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot. Das Amtsgericht München verurteilte den Mieter nun zu einer Geldbuße von 4.000 Euro.

Der Fall

Der Mieter einer 110 Quadratmeter großen Wohnung in der Münchener Maximilianstraße bezog die Wohnung nicht selbst, sondern vermietete die Räumlichkeiten teilweise an Verwandte sowie an Touristen. Eine Genehmigung hatte er hierfür nicht. Doch die Wohnung unterliegt dem Zweckentfremdungsverbot der Stadt München. Im November 2015 erteilte die Stadt daher eine Nutzungsuntersagung. Der Mieter jedoch berief sich darauf, dass er nicht wusste, dass er für eine Überlassung der Wohnung an Dritte eine Genehmigung benötigt. Auch sei die Hausverwaltung darüber informiert gewesen und habe nicht interveniert.

Die Entscheidung: 4.000 Euro Geldbuße
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das Amtsgericht München entschied, dass der Mieter bedingt vorsätzlich gegen das Zweckentfremdungsverbot verstieß und verhängte eine Geldbuße von 4.000 Euro. Hierbei wurden die Höhe der Miete und auch der Umstand, dass die Wohnung zuletzt leer Stand berücksichtigt.