Pflichtverletzungen des Mieters können die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen

Aus der Praxis von GOTTSCHLING Immobilien · verantwortet von Christian Gottschling, Geschäftsführer

Ist ein Mieter nachweislich für Schimmelbefall in seiner Wohnung verantwortlich, leugnet er dies aber nachdrücklich, kann dies ein Grund für die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Dies urteilte jüngst der BHG.

Der Fall
Der Mieter zeigte der Hausverwaltung im Jahr 2010 Schimmelschäden in seiner Wohnung an. Diese führte er auch bauliche Ursachen zurück und minderte die Miete. Der Vermieter hingegen meinte, die Schäden sind auf unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen und forderte die Zahlung der rückständigen Miete.

Urteile der Vorinstanzen
Das Amtsgericht urteilte: der Mieter muss Schadensersatz zahlen. Die Schuld für die Schimmelschäden sah das Amtsgericht beim Mieter, der mit einem falschen Heiz- und Lüftungsverhalten das Raumklima massiv störte. Der Mieter zahlte den Schadensersatz nicht gab eine eidesstattliche Versicherung ab. Zugleich monierte er die gleichen Mängel erneut und machte eine weitere Mietminderung geltend. Der Vermieter kündigte daraufhin im Dezember 2013 das Mietverhältnis fristlos und begründete dies damit, dass der Mieter seiner Pflicht zur Zahlung des Schadensersatzes nicht nachgekommen ist und weiterhin seine Verantwortlichkeit für die Schimmelbildung leugnete. Der Vermieter verlangt daher die Räumung der Wohnung.

Die Entscheidung
Der BGH urteilte: Die vom Vermieter angeführten Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die Nichtzahlung des Schadensersatzes ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung begründen kann. Hinzu kommen das beharrliche Leugnen des Mieters für die Schimmelschäden verantwortlich zu sein und das fortgesetzte unzureichende Lüften und Heizen. Dies sind laut BGH-Urteil Pflichtverletzungen, die die Kündigung rechtfertigen. Der Vermieter hat demnach die berechtigte Sorge, dass der Mieter nicht gewillt ist, seinen vertraglichen Pflichten zur regelmäßigen Zahlung der Miete und Pflege der Wohnung nachzukommen.

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