Die E-Mail steht im Entwurfsordner. Dreimal geschrieben, zweimal gelöscht, immer noch nicht abgeschickt. Nicht aus Wortmangel, sondern wegen des Gedankens, der jedes Mal dazwischenkommt: Vielleicht bin ich zu pingelig. Vielleicht ist das normal, und ich bin der Einzige, der sich aufregt.
Der Gedanke bremst mehr Gemeinschaften aus als jede Vertragslaufzeit. Und er ist meist falsch.
Zwischen Geschmackssache und Pflichtverletzung verläuft eine klare Linie: Ein rauer Ton am Telefon liegt auf der einen Seite, eine Jahresabrechnung, die im dritten Jahr fehlt, auf der anderen. Wer wissen will, was bei einer schlechten Hausverwaltung zu tun ist, braucht zuerst diese Linie — dann einen Weg.
Beides steht hier: sieben Probleme, sortiert nach dem Alltag statt nach dem Gesetzbuch, zu jedem die Pflicht, das Erkennungszeichen, Ihr nächster Schritt und der Punkt, ab dem es ein Wechselgrund wird. Danach die Eskalationsleiter und die Mängelrüge im Wortlaut.
Die Linie: was eine Verwaltung schuldet — und was nicht
Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse aller nach billigem Ermessen entspricht (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG) — kein Programmsatz, sondern ein durchsetzbarer Anspruch. Dazu zählt das Gesetz beispielhaft: Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, angemessene Versicherung, angemessene Erhaltungsrücklage, Festsetzung der Vorschüsse (§ 19 Abs. 2 WEG). Jeder Eigentümer kann außerdem die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).
Anspruch auf Einsicht. Einsicht in die Verwaltungsunterlagen kann jeder Eigentümer verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG) — nicht nur der Beirat, nicht nur einmal im Jahr, nicht nur mit Begründung.
Zahlen zu festen Zeitpunkten. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Jahresabrechnung aufzustellen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG), dazu ein Vermögensbericht mit dem Stand der Erhaltungsrücklage, der jedem Eigentümer zur Verfügung zu stellen ist (§ 28 Abs. 4 WEG).
Eine Versammlung im Jahr. Mindestens einmal jährlich ist einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG), dazu kommen Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG) und Niederschrift (§ 24 Abs. 6 WEG).
Handeln nur im Rahmen der Befugnisse. Ohne Beschluss sind nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen erlaubt sowie das, was eine Frist wahrt oder einen Nachteil abwendet (§ 27 Abs. 1 WEG). Alles Größere braucht einen Beschluss; die Gemeinschaft kann die Befugnisse durch Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 Abs. 2 WEG).
Rechenschaft. Der Verwaltervertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). Daraus folgen die im Streit wichtigsten Pflichten: Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB), Herausgabe alles daraus Erlangten (§ 667 BGB). Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft. Nicht der Verwaltung.
Nicht geschuldet werden dagegen: ein freundlicher Ton, ein Rückruf binnen einer Stunde, Zustimmung zu Ihrer Meinung, ein Handwerker am selben Tag. Wer sich darüber ärgert, hat oft recht — aber keinen Anspruch. Die Trennung ist unbequem und sie hilft: In der Versammlung trägt nur, was links der Linie steht.
Einmal für die ganze Seite: Hier wird die Rechtslage eingeordnet, nicht beraten. Was für Ihre Gemeinschaft gilt, entscheiden drei Dokumente — Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Verwaltervertrag — und der Einzelfall. Kritische Stellen sind als anwaltlich zu klären markiert.
Die sieben Probleme — sortiert danach, wie Sie sie erleben
1. Sie schreiben, und es kommt keine Antwort
Die Pflicht. Auf Verlangen ist Auskunft über den Stand geschuldet (§ 666 BGB). Betrifft die Meldung einen Schaden am Gemeinschaftseigentum, steht dahinter die Erhaltungspflicht (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG).
Woran Sie die Verletzung erkennen. Nicht an einer unbeantworteten Mail, sondern an der Reihe: Meldung, keine Reaktion, Nachfrage mit Frist, wieder keine Reaktion. Zwei dokumentierte Anläufe sind etwas anderes als ein verlorener Anruf.
Ihr nächster Schritt. Meldungen ab jetzt schriftlich, mit Datum, in einem Ordner. Dann die Mängelrüge mit Frist. Ausführlich: Verwaltung schriftlich auffordern.
Wann es ein Wechselgrund wird. Wenn die Frist aus einer schriftlichen Rüge verstreicht. Dann ist es kein Kommunikationsproblem, sondern eine Pflichtverletzung mit Datum.
2. Sie bekommen Antworten, aber es passiert nichts
Die Pflicht. Das gemeinschaftliche Eigentum ist ordnungsmäßig zu erhalten (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Kleine Maßnahmen und alles, was einen Nachteil abwendet, darf und muss die Verwaltung ohne Beschluss veranlassen (§ 27 Abs. 1 WEG).
Woran Sie die Verletzung erkennen. Der Schaden ist gemeldet, bestätigt, angeblich in Bearbeitung — und drei Monate später unverändert. Wird daraus ein großer Schaden, entsteht ein bezifferbarer Nachteil.
Ihr nächster Schritt. Eine Tabelle mit vier Spalten: Datum, Vorgang, Zusage, Ergebnis — später Ihr wichtigstes Papier. Vertiefend: Hausverwaltung untätig.
Wann es ein Wechselgrund wird. Wenn dieselbe Position dreimal in der Tabelle steht. Einmal ist Pech, dreimal ein Muster.
3. Die Jahresabrechnung kommt nicht
Die Pflicht. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Jahresabrechnung aufzustellen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG), dazu der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG). Beschlossen wird danach über Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).
Woran Sie die Verletzung erkennen. Das Gesetz nennt im Wortlaut kein Datum. Verbreitet gilt eine Aufstellung binnen drei bis sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres als ordnungsmäßig; viele Verwalterverträge nennen eine Frist — schauen Sie zuerst dort nach. Was im zweiten Jahr fehlt, ist in jeder Lesart zu spät.
Ihr nächster Schritt. Fristsetzung mit Datum, nicht „zeitnah“. Liegt die Abrechnung vor, stimmt aber nicht: Jahresabrechnung Punkt für Punkt prüfen. Fehlt sie ganz: wenn die Abrechnung ausbleibt.
Wann es ein Wechselgrund wird. Sehr früh. Über Jahre ausbleibende Jahresabrechnungen nehmen Gerichte ernst — und niemand kann sie kleinreden.
4. Es gibt seit Jahren keine Versammlung
Die Pflicht. Mindestens einmal im Jahr ist einzuberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Verlangt mehr als ein Viertel der Eigentümer das schriftlich unter Angabe des Zwecks, muss sie stattfinden (§ 24 Abs. 2 WEG).
Woran Sie die Verletzung erkennen. Am Kalender: Mehr als zwölf Monate ohne Versammlung sind ohne besonderen Grund nicht zu rechtfertigen. Zweites Zeichen: Die Einladung kommt zu spät oder ohne Tagesordnung — die Ladungsfrist beträgt meist mindestens drei Wochen, Textform genügt (§ 24 Abs. 4 WEG).
Ihr nächster Schritt. Das Viertel-Verlangen schriftlich stellen. Weigert sich die Verwaltung pflichtwidrig, kann auch der Beiratsvorsitz, dessen Vertreter oder ein ermächtigter Eigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG). Formal: Eigentümerversammlung einberufen; zum Dauerzustand: Seit Jahren keine Eigentümerversammlung.
Wann es ein Wechselgrund wird. Nach dem zweiten ausgefallenen Jahr. Ohne Versammlung kann die Gemeinschaft nichts beschließen — auch nicht den Wechsel. Deshalb hat dieses Problem Vorrang.
5. Beschlossen ist beschlossen — und trotzdem passiert nichts
Die Pflicht. Ein Beschluss ist verbindlich, solange ihn kein Gericht für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Umsetzung schuldet die Verwaltung aus ihrer Organstellung und aus dem Verwaltervertrag als Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) — der ausdrückliche Aufgabenkatalog ist mit der Reform entfallen, die Pflicht nicht.
Woran Sie die Verletzung erkennen. Der Beschluss steht mit Datum und TOP-Nummer im Protokoll, im nächsten steht nichts dazu. Kein Auftrag, kein Angebot, keine Begründung.
Ihr nächster Schritt. Protokollauszug kopieren, Frist setzen, Punkt für die nächste Versammlung anmelden. Ausführlich: Beschluss nicht umgesetzt.
Wann es ein Wechselgrund wird. Wenn eine gesetzte Frist ergebnislos verstreicht. Ein trotz Fristsetzung nicht umgesetzter Beschluss trägt im Streit.
6. Sie bekommen keine Unterlagen und keine Belegeinsicht
Die Pflicht. Einsicht kann jeder Eigentümer verlangen (§ 18 Abs. 4 WEG). Herauszugeben ist alles aus der Geschäftsbesorgung Erlangte (§ 667 BGB), Rechenschaft folgt aus § 666 BGB.
Woran Sie die Verletzung erkennen. An Ausweichbewegungen statt an einer Absage: kein Termin, „aus Datenschutzgründen nicht möglich“, Zusammenstellungen statt Originalbelege, Einsicht nur gegen Gebühr und achtzig Kilometer entfernt.
Ihr nächster Schritt. Ein schriftliches Einsichtsverlangen mit drei Terminvorschlägen und einer Positionsliste; der Ablauf einer Belegprüfung hilft dabei. Wird nach dem Wechsel nichts herausgegeben: wenn der Verwalter Unterlagen nicht herausgibt.
Wann es ein Wechselgrund wird. Bei der zweiten verweigerten Einsicht. Sie zählt zu den anerkannten Pflichtverletzungen — und ist häufig der Deckel über etwas anderem.
7. Es wird beauftragt, was niemand beschlossen hat
Die Pflicht. Erlaubt sind ohne Beschluss nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen sowie das, was eine Frist wahrt oder einen Nachteil abwendet (§ 27 Abs. 1 WEG). Alles Größere gehört in die Versammlung.
Woran Sie die Verletzung erkennen. In der Jahresabrechnung stehen Positionen, zu denen Sie keinen Beschluss finden. Oder: immer dieselbe Handwerksfirma, keine Vergleichsangebote, auffällige Preise. Vergleichsangebote gehören bei größeren Aufträgen zur ordnungsmäßigen Verwaltung; wie viele, hängt vom Einzelfall ab.
Ihr nächster Schritt. Die Position benennen, den Beschluss dazu anfordern, die Antwort schriftlich verlangen. Kommt keiner, ist das aktenkundig. Einordnung: Pflichtverletzungen des Verwalters.
Wann es ein Wechselgrund wird. Sobald es sich wiederholt. Bei Verdacht auf Vermischung von Gemeinschaftsgeld mit eigenem Vermögen sofort — dieser Fall gehört nicht in eine Rüge, sondern zu einem Fachanwalt. Anwaltlich zu klären.
Haben Sie beim Lesen der sieben Punkte mehr als zweimal genickt, ist die Frage nach einer anderen Verwaltung keine Überreaktion mehr. Was es bei Ihnen kosten würde, sehen Sie sofort: Jetzt Ihren Preis berechnen.
Fristen und Pflichten auf einen Blick
· Versammlung: mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 1 WEG) · Einberufung auf Verlangen von mehr als einem Viertel der Eigentümer (§ 24 Abs. 2 WEG) · Ersatzweise Einberufung durch Beiratsvorsitz oder ermächtigten Eigentümer (§ 24 Abs. 3 WEG) · Ladungsfrist: in der Regel mindestens 3 Wochen, Textform (§ 24 Abs. 4 WEG) · Tagesordnungspunkt muss bei der Einberufung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG) · Jahresabrechnung und Vermögensbericht nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 28 Abs. 2 und 4 WEG) · Einsicht in die Verwaltungsunterlagen: für jeden Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG) · Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB) · Herausgabe (§ 667 BGB) · Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) · Abberufung: jederzeit, einfache Mehrheit (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG) · Vertragsende: spätestens 6 Monate nach Abberufung (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG) · Anfechtung eines Beschlusses: 1 Monat Klage, 2 Monate Begründung (§ 45 WEG)
[CTA-Block 1 — direkt unter der Fristen-Box]
Die Liste zum Abhaken
Zwei Seiten, jedes Warnsignal mit einer Spalte für Datum und Beleg. Gedacht zum Ausdrucken und Mitnehmen in die nächste Beiratssitzung.
Button: „Warnsignal-Liste kostenlos herunterladen“
Kleingedruckt darunter: Eine E-Mail-Adresse genügt. Kein Anruf, keine Weitergabe, jederzeit abbestellbar.
Für die Versammlung brauchen Sie eine Zahl auf Papier: Sie bekommen sie als PDF, binnen drei Minuten, ohne Rückruf und ohne Termin. Aufgeführt ist dort auch, was im Sofortangebot steht.
Die Eskalationsleiter: fünf Stufen, in dieser Reihenfolge
Der häufigste Fehler ist nicht, zu wenig zu tun, sondern die dritte Stufe zu nehmen, bevor die erste dokumentiert ist. Wer die Abberufung verlangt, ohne je eine Frist gesetzt zu haben, verliert die Abstimmung — und das Thema ist für ein Jahr verbrannt.
Stufe 1 — Die Mängelrüge. Ein Schreiben, eine konkrete Handlung, ein konkretes Datum. Sie ist die Eintrittskarte, weil jede spätere Stufe auf eine erfolglose Fristsetzung aufbaut.
Stufe 2 — Der Beiratsbeschluss. Solange ein einzelner Eigentümer schreibt, gilt er als der Unzufriedene. Fasst der Verwaltungsbeirat einen protokollierten Beschluss, die Sache zu verfolgen, wird daraus ein Gremienvorgang mit Datum — den niemand als Einzelmeinung abtun kann.
Stufe 3 — Die Fristsetzung mit Folgeankündigung. Jetzt wird schriftlich benannt, was geschieht, wenn nichts geschieht: Tagesordnungspunkt, Verweigerung der Entlastung, Prüfung rechtlicher Schritte. Hier reagieren viele Verwaltungen doch noch — und ohne diese Stufe trägt eine spätere außerordentliche Kündigung nicht.
Stufe 4 — Der Tagesordnungspunkt. Verlangen Sie die Aufnahme schriftlich und im gewünschten Wortlaut. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG) — „Verschiedenes“ reicht nicht. Lädt die Verwaltung nicht ein, greift die Einberufung durch Beirat oder ermächtigten Eigentümer.
Stufe 5 — Abberufung und Kündigung. Abberufen kann die Gemeinschaft jederzeit, mit einfacher Mehrheit und ohne Grund (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG); der Vertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 Satz 2 WEG). Amt und Vertrag sind zwei Vorgänge und gehören in dieselbe Versammlung. Mehrheiten und Beschlusswortlaut: Verwalter abberufen. Fristen, Form und Zustellung: Verwaltervertrag kündigen.
Überspringen dürfen Sie eine Stufe nur bei Gefahr im Verzug oder Verdacht auf Untreue.
Für Stufe 5 braucht die Versammlung ein schriftliches Angebot der künftigen Verwaltung — sonst stimmt sie über eine Lücke ab. Den Gesamtablauf mit Zeitplan finden Sie unter Hausverwaltung wechseln. Sofortangebot in drei Minuten anfordern, als PDF für die Einladung.
Die Mängelrüge in sechs Schritten
Die Rüge ist ein kurzer Brief. Ihre Wirkung kommt nicht aus der Länge, sondern aus dem Datum darin.
Schritt 1 — Den Vorgang auf eine Zeile bringen. (15 Minuten) Ein Mangel je Schreiben: was ist betroffen, seit wann, wer hat wann gemeldet. Wer fünf Themen in einen Brief packt, bekommt eine Antwort zu einem.
Schritt 2 — Die Belege ordnen. (eine Stunde) Mails, Briefe und Protokollauszüge chronologisch, mit Datum nummeriert. Erinnerungen an Telefonate tragen nicht, Schreiben mit Datum tragen.
Schritt 3 — Die geschuldete Handlung benennen. (20 Minuten) Nicht „sich kümmern“, sondern: Angebot einholen, Termin vereinbaren, Abrechnung übersenden, Einsicht gewähren. Je konkreter, desto schwerer zu umgehen.
Schritt 4 — Die Frist setzen. (5 Minuten) Ein Kalenderdatum, kein Zeitraum. Zwei bis drei Wochen sind meist angemessen, bei laufendem Schaden kürzer. Schreiben Sie dazu, was nach Fristablauf geschieht.
Schritt 5 — Nachweisbar zustellen. (1 Tag) Einwurf-Einschreiben oder Bote mit Zeugen; ein Übergabe-Einschreiben scheitert, wenn niemand abholt. Kopie, Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung zu den Unterlagen der Gemeinschaft.
Schritt 6 — Den Fristablauf notieren. (2 Minuten) Datum in den Kalender, dazu ein Vermerk, was bis dahin geschah. Dieser Eintrag macht in der Versammlung den Unterschied.
Die Mängelrüge im Wortlaut — zum Übernehmen
Die Platzhalter füllen Sie aus. Der Brief bleibt sachlich; jedes Adjektiv schwächt ihn.
Betreff: Mängelanzeige und Fristsetzung — WEG [Objektanschrift], [Kurzbezeichnung des Mangels]
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Wohnungseigentümergemeinschaft [Objektanschrift] zeige ich folgenden Sachverhalt an:
Am [Datum] wurde Ihnen [Beschreibung des Mangels, ein Satz] gemeldet. Eine Reaktion ist bis heute nicht erfolgt. Am [Datum] wurde schriftlich nachgefragt; auch darauf ist keine Antwort eingegangen. Die entsprechenden Schreiben sind beigefügt (Anlagen 1 bis [Zahl]).
Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Über den Stand des Vorgangs schulden Sie Auskunft (§ 666 BGB).
Ich fordere Sie daher auf, bis zum [Kalenderdatum] [konkret geschuldete Handlung, zum Beispiel: zwei Vergleichsangebote für die Instandsetzung einzuholen und der Gemeinschaft zu übersenden].
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich die Aufnahme des Vorgangs als Tagesordnungspunkt in die nächste Eigentümerversammlung verlangen und der Gemeinschaft empfehlen, über das weitere Vorgehen zu beschließen.
Mit freundlichen Grüßen [Name], [Funktion, etwa: Vorsitzender des Verwaltungsbeirats] Anlagen: [Aufzählung]
Vier Stellen, an denen Rügen wirkungslos werden: Frist ohne Datum, Handlung ohne Gegenstand, Brief ohne Anlagen, Zustellung ohne Nachweis.
Was Ihre eigenen Unterlagen daran ändern können
Die genannten Regeln sind der gesetzliche Normalfall. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung können abweichen, etwa bei Zuständigkeiten für Erhaltung oder bei der Kostenverteilung. Der Verwaltervertrag kann eigene Fristen für die Jahresabrechnung und eigene Regeln für die Belegeinsicht enthalten — oft zu Ihren Gunsten. Legen Sie die drei Dokumente nebeneinander, bevor Sie die erste Frist setzen.
Bei Verdacht auf Untreue, bei einer Abberufung aus wichtigem Grund und wenn Geld zurückgefordert werden soll, gehört ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht dazu. Zuständig ist später das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 WEG) — für Essener Gemeinschaften also ein Essener Amtsgericht.
Was eine Verwaltung an dieser Stelle anders machen kann
Woran Sie merken, dass die Probleme dieser Seite gar nicht erst entstehen: Sie führen keine Tabelle mehr. Drei Punkte entscheiden darüber, alle drei nachprüfbar.
Erreichbarkeit. Am Telefon nimmt rund um die Uhr, montags bis sonntags, ein KI-Assistent ab. Sonntagabend um 23 Uhr, wenn im Keller Wasser steht, läuft kein Anrufbeantworter. Der Assistent nimmt das Anliegen auf oder gibt Auskunft über den Stand eines Vorgangs. Wer einen Menschen sprechen möchte, bekommt einen Rückruf. Ausführlich: Erreichbarkeit rund um die Uhr.
Reaktionszeit in Stunden, nicht in Wochen. Jeder Anruf wird automatisch zu einem Vorgang, deshalb geht kein Anliegen verloren. Innerhalb weniger Stunden ist es bearbeitet: erfasst, eingeordnet, zugewiesen — Sie wissen, wer sich kümmert und wie es weitergeht. Die Grenze gehört offen dazu: Das ist eine Reaktion, keine Lösung. Ob ein Handwerker in vier Stunden vor Ort ist, hängt vom Handwerker ab. Wer anderes verspricht, bricht es in Woche eins.
Beschlüsse binnen sieben Tagen umgesetzt. Nicht „zeitnah“, sondern eine Zahl, an der sich eine Verwaltung messen lässt. Problem Nummer fünf dieser Seite erledigt sich damit.
Dazu zwei Belege, nach denen in Versammlungen regelmäßig gefragt wird: Christian Gottschling ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG. Und die Schreibarbeit des Wechsels übernimmt der Wechselservice — Abberufung, Kündigung, Bestellung, Anforderung der Unterlagen. Er gilt, sofern sich Ihre Gemeinschaft für die künftige Verwaltung durch dieses Haus entschieden hat.
Angebot für Ihre Gemeinschaft anfordern — schriftlich, in drei Minuten
Sie geben die Zahl der Einheiten und der Stellplätze an und haben das schriftliche Angebot binnen drei Minuten als PDF im Postfach. Ohne Termin, ohne Verkaufsgespräch, ohne Wartezeit auf einen Rückruf. Das PDF ist so gebaut, dass Sie es unverändert in Ihre Eigentümerversammlung mitnehmen können: Vergütung netto und brutto, der Rechenweg dazu, Leistungsverzeichnis, getrennt ausgewiesene Sondervergütungen, was nicht enthalten ist, Laufzeit, drei Monate gültig. Den Vertragsentwurf bekommen Sie zeitnah hinterher. Kostenfrei und unverbindlich.

Häufige Fragen bei Ärger mit der Verwaltung
Warum sind so viele Hausverwaltungen so schlecht?
Weil zwei Dinge zusammenkommen. Der Beruf ist nicht geschützt; verlangt wird eine Gewerbeerlaubnis, und erst seit der Reform kann jeder Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Dazu kommt die Betreuungsdichte: Wer zu viele Einheiten je Mitarbeiter führt, schafft nur das Dringendste. Die Frage nach dieser Zahl ist die aufschlussreichste im Auswahlgespräch. Mehr dazu: Warnsignale einer schlechten Hausverwaltung.
Kann ich als einzelner Eigentümer etwas durchsetzen, oder brauche ich die Mehrheit?
Beides gibt es. Auf Einsicht (§ 18 Abs. 4 WEG) und auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG) haben Sie einen eigenen Anspruch. Wichtig ist die Richtung: Er richtet sich seit der Reform gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter persönlich. Für alles, was die Gemeinschaft als Ganzes betrifft — Abberufung, Kündigung, Beauftragung —, brauchen Sie eine Mehrheit. Anwaltlich zu klären, sobald Sie gerichtliche Schritte erwägen.
Muss ich erst abmahnen, bevor etwas passieren kann?
Für die Abberufung nicht: Sie ist jederzeit und ohne Grund möglich (§ 26 Abs. 3 Satz 1 WEG). Für eine außerordentliche Kündigung fast immer — bei behebbaren Pflichtverletzungen verlangt das Gesetz im Regelfall eine erfolglose Fristsetzung. Deshalb steht die Mängelrüge an erster Stelle, auch wenn Sie längst wissen, wie sie ausgeht.
Wie viel muss ich sammeln, bevor es reicht?
Als Faustregel: drei dokumentierte Vorgänge über mindestens sechs Monate, jeder mit Datum, Schreiben und Fristablauf. Das ist weniger, als die meisten befürchten, und mehr, als die meisten haben. Entscheidend ist nicht die Menge, sondern das Papier dahinter.
Darf die Belegeinsicht von einer Gebühr abhängig gemacht werden?
Der Anspruch selbst ist nicht an eine Zahlung gebunden (§ 18 Abs. 4 WEG); über Kopien, Scans und Versand kann der Verwaltervertrag eigene Regelungen enthalten. Wird Einsicht nur gegen Vorkasse, nur weit entfernt oder nur als eigene Zusammenstellung angeboten, ist das eine Verweigerung in anderer Verpackung — und gehört in Ihre Dokumentation.
Lohnt es sich, den Ärger vor Gericht zu klären, statt zu wechseln?
Gerichtlich durchsetzen lässt sich vieles, auch ein Beschluss, den die Gemeinschaft nicht zustande bringt (Beschlussersetzungsklage, § 44 Abs. 1 WEG). Nur dauert das, kostet Geld und ändert nichts am Verhältnis danach. Meist ist der Wechsel der kürzere Weg; der Rechtsweg bleibt für das, was Geld zurückbringt.
Was, wenn die Mehrheit in unserer Gemeinschaft gar nicht wechseln will?
Dann beginnen Sie kleiner. Ein Beschluss, der die Verwaltung zu einer konkreten Handlung mit Frist auffordert, ist leichter zu bekommen als eine Abberufung — und erzeugt die Dokumentation, die beim nächsten Anlauf fehlt. Oft kippt die Stimmung nicht durch ein Argument, sondern durch zwei ergebnislos verstrichene Fristen im Protokoll.
[KACHELBLOCK — direkt vor dem Fazit]
Ihr Fall im Einzelnen
Sieben Kacheln, in der Reihenfolge der sieben Probleme oben, jede mit Überschrift und einem Satz. Wortlaut und Ziel-URLs stehen im Anhang, Abschnitt 1. Reagiert nicht · Untätig · Keine Jahresabrechnung · Keine Eigentümerversammlung · Beschluss nicht umgesetzt · Unterlagen nicht herausgegeben · Pflichtverletzungen
Fazit: sechs Sätze, die Sie mitnehmen sollten
- Ihr Ärger ist meist berechtigt — entscheidend ist, welcher Teil auf einer Pflicht beruht und welcher auf Geschmack.
- Die tragenden Pflichten sind wenige: ordnungsmäßige Verwaltung (§§ 18, 19 WEG), Versammlung und Beschluss-Sammlung (§ 24 WEG), Abrechnung und Vermögensbericht (§ 28 WEG), Handeln im Rahmen der Befugnisse (§ 27 WEG), Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe (§§ 666, 667, 675 BGB).
- Ein Problem wird erst durch ein Datum zum Fall; ohne schriftliche Frist bleibt es eine Meinung.
- Gehen Sie die Leiter der Reihe nach: Rüge, Beiratsbeschluss, Fristsetzung mit Folgeankündigung, Tagesordnungspunkt, Abberufung.
- Die fehlende Versammlung hat Vorrang, weil ohne sie nichts beschlossen werden kann.
- Abberufen können Sie jederzeit, mit einfacher Mehrheit und ohne Grund — die gesammelten Gründe brauchen Sie trotzdem: für die Mehrheit im Raum und für den Streitfall.
Ihr nächster Schritt ist klein: Schreiben Sie auf, was Sie ohne Nachschlagen erinnern — Datum, Vorfall, was Sie damals unternommen haben. Was Ihnen nicht einfällt, zeigt, wo Sie als Erstes nachfragen müssen. Mehr ist heute nicht nötig.
Und wenn die Liste voll wird: Preis für Ihre Gemeinschaft ausrechnen — damit die Frage nach dem Wechsel in der nächsten Beiratssitzung gleich eine Zahl hat.
Lieber erst einmal sprechen?
Zwanzig Minuten, in denen Sie Ihre Lage schildern und eine offene Einschätzung bekommen — auch dann, wenn sie lautet, dass sich ein Wechsel für Ihre Gemeinschaft gerade nicht lohnt. Am Telefon nimmt ein KI-Assistent ab. Sagen Sie ihm, dass Sie ein Gespräch möchten, und ein Mensch ruft zurück. Anrufen können Sie zu jeder Zeit, auch abends und am Wochenende.
