Ein Umschlag im Frühjahr, vierzehn Seiten, viele Spalten. Ganz unten steht eine Zahl: Nachzahlung 486 Euro. Warum, steht nirgends. Der Beiratsvorsitzende wird angerufen, weil er der Einzige ist, den man kennt, und er kann es auch nicht erklären.
Für die meisten Eigentümer ist das der einzige Kontakt mit ihrer Verwaltung im ganzen Jahr — und der kaufmännische Teil dessen, was eine WEG-Verwaltung insgesamt übernimmt. Deshalb entscheidet sich an diesem Umschlag, ob eine Gemeinschaft ihrer Verwaltung vertraut — oder ob in der nächsten Versammlung die Stimmung kippt. Die folgenden Abschnitte erklären, was in dem Dokument stehen muss, in welcher Reihenfolge Sie es lesen, welche Fristen gelten, woran Sie eine belastbare von einer schlechten Abrechnung unterscheiden, wie Hausgeldrückstände verfolgt werden, warum getrennte Konten der wichtigste Satz dieser Seite sind und was im ersten Jahr nach einem Verwalterwechsel passiert. Wer zuerst wissen will, was die Verwaltung kostet: Preis für Ihre Gemeinschaft ausrechnen.
Denselben Betrag, den der Rechner anzeigt, bekommen Sie binnen drei Minuten schriftlich als PDF — mit Rechenweg, Leistungsumfang und Gültigkeitsdatum. Es kostet nichts und verpflichtet Sie zu nichts. Beschrieben ist der Weg zum Angebot in drei Minuten.
Was in Ihrer Jahresabrechnung steht — und in welcher Reihenfolge Sie sie lesen
Sie brauchen für die Prüfung keine kaufmännische Ausbildung, sondern eine Reihenfolge. Vier Dokumente gehören zusammen, und sie beantworten vier verschiedene Fragen.
Die Gesamtabrechnung beantwortet: Was hat das Haus im vergangenen Jahr gekostet? Sie ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung über alle Konten der Gemeinschaft — was tatsächlich geflossen ist, nicht was jemand hätte zahlen sollen. Jede Kostenart steht in einer eigenen Zeile: Heizung, Wasser, Müll, Versicherung, Hausreinigung, Wartung, Verwaltervergütung, Instandhaltung.
Die Einzelabrechnung beantwortet: Was davon entfällt auf Ihre Wohnung? Hier wird jede Zeile der Gesamtabrechnung nach dem Verteilerschlüssel Ihrer Gemeinschaft auf Sie umgelegt — meist nach Miteigentumsanteilen, bei Heizung und Wasser nach Verbrauch, bei einzelnen Positionen nach Einheiten oder Personen. Welcher Schlüssel für welche Position gilt, steht in Ihrer Teilungserklärung oder in einem Beschluss. Dass sich beide widersprechen, ist einer der häufigsten Fehler überhaupt.
Die Abrechnungsspitze beantwortet: Was müssen Sie jetzt zahlen oder bekommen Sie zurück? Das ist die Differenz zwischen Ihrem Anteil an den tatsächlichen Kosten und dem, was Sie im Jahr an Hausgeld vorausgezahlt haben. Ein wichtiger Punkt für die Versammlung: Beschlossen wird nicht die Abrechnung als Ganzes, sondern nur diese Differenz — also die Nachzahlung oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Was die Abrechnung sonst noch enthält, ist Rechenschaft, kein Beschlussgegenstand.
Der Vermögensbericht beantwortet: Wie steht Ihre Gemeinschaft da? Er zeigt den Stand der Erhaltungsrücklage — also des Sparbuchs Ihrer Gemeinschaft für Dach, Heizung und Aufzug —, den Stand der Konten und die wesentlichen Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 28 Abs. 4 WEG). Wie diese Rechnungslegung aufgebaut ist, erklärt der Lexikoneintrag dazu. Für einen Beirat ist er das aussagekräftigste der vier Dokumente, und er ist zugleich das, was am häufigsten fehlt oder auf eine halbe Seite zusammenschrumpft. Wie aus der Rücklage eine große Maßnahme wird, steht unter Baumaßnahmen der Gemeinschaft steuern.
Die Leseempfehlung, die Zeit spart: Beginnen Sie mit dem Vermögensbericht, nicht mit Ihrer eigenen Zahl. Wenn die Rücklage gesunken ist, ohne dass eine Maßnahme beschlossen war, haben Sie ein Thema für die Versammlung — unabhängig davon, ob Sie persönlich nachzahlen. Danach die Gesamtabrechnung, danach erst die eigene Einzelabrechnung. Eine ausführliche Anleitung dazu steht im Ratgeber Abrechnung Schritt für Schritt kontrollieren.

Welche Fristen gelten
Sie haben einen Anspruch darauf, dass abgerechnet wird — und zwar in einem überschaubaren Zeitraum nach Jahresende.
Das Gesetz sagt: Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Abrechnung aufzustellen (§ 28 Abs. 2 WEG). Einen kalendarischen Stichtag nennt es nicht. In der Rechtsprechung hat sich die Erwartung durchgesetzt, dass die Abrechnung innerhalb weniger Monate nach Jahresende vorliegt; als Richtwert werden verbreitet drei bis sechs Monate herangezogen. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung — ob in Ihrem Fall eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und gehört anwaltlich geprüft.
Praktisch hängen an der Abrechnung drei weitere Fristen, die Beiräte im Blick haben sollten:
- Der Wirtschaftsplan für das laufende Jahr sollte vorliegen, bevor das Jahr läuft, nicht erst in der Sommerversammlung. Er ist die Grundlage Ihres Hausgeldes (§ 28 Abs. 1 WEG). Was davon auf Ihre Wohnung entfällt: Einzelwirtschaftsplan einfach erklärt.
- Die Belegeinsicht steht jedem Eigentümer zu (§ 18 Abs. 4 WEG) — und zwar vor der Beschlussfassung, nicht danach. Wer als Beirat prüfen soll, braucht die Unterlagen mit ausreichendem Vorlauf zur Versammlung.
- Die Anfechtung eines Beschlusses über die Abrechnungsspitze ist an eine Monatsfrist ab Beschlussfassung gebunden (§ 45 WEG). Diese Frist ist kurz und wird nicht verlängert. Wer Zweifel hat, muss sie vor der Versammlung klären, nicht danach.
Was schiefgeht, wenn die Abrechnung zu spät kommt: Sie ist der häufigste Grund, aus dem Essener Gemeinschaften ihre Verwaltung wechseln — und sie kostet Geld. Vermietende Eigentümer können gegenüber ihrem Mieter erst abrechnen, wenn die WEG-Abrechnung vorliegt, und sind ihrerseits an eine Jahresfrist gebunden (§ 556 Abs. 3 BGB). Wird die versäumt, ist eine Nachforderung in der Regel verloren. Außerdem fehlt jedem Eigentümer die Bescheinigung für die Steuererklärung. Wer eine Verwaltung sucht, die pünktlich abrechnet: Sofortangebot in drei Minuten anfordern.
Woran Sie eine belastbare Abrechnung erkennen
Sie erkennen die Qualität an acht Punkten, für die Sie zwanzig Minuten brauchen und kein Fachwissen.
- Sie ist vollständig. Gesamtabrechnung, Einzelabrechnung, Entwicklung der Erhaltungsrücklage und Vermögensbericht — alle vier. Fehlt eines davon, fehlt es meistens aus einem Grund.
- Die Kontostände am Jahresanfang und am Jahresende gehen auf. Anfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben muss den Endbestand ergeben. Wenn das nicht aufgeht, ist die Abrechnung nicht nachvollziehbar, egal wie hübsch sie gesetzt ist.
- Die Rücklage wird getrennt geführt und getrennt ausgewiesen. Zuführung, Entnahme, Zinsen, Endstand — einzeln, nicht als eine Zahl.
- Der Verteilerschlüssel ist je Position benannt. Nicht „nach Miteigentumsanteilen“ als Kopfzeile über allem, sondern je Zeile. Nur so sehen Sie, ob bei Heizung, Wasser und Aufzug der richtige Schlüssel verwendet wurde.
- Heizung und Wasser sind verbrauchsabhängig abgerechnet und die Abrechnung des Messdienstleisters ist beigefügt oder nachvollziehbar übernommen. Wie Sie diesen Teil kontrollieren: Heizkostenabrechnung prüfen.
- Rückstände sind sichtbar — anonymisiert, aber der Höhe nach. Eine Abrechnung, in der alles glatt aufgeht, obwohl jeder im Haus weiß, dass eine Wohnung seit anderthalb Jahren nicht zahlt, verschweigt etwas.
- Instandhaltung ist aufgeschlüsselt. Nicht „Reparaturen 18.400 Euro“, sondern welche Maßnahme, welche Firma, welcher Betrag. Das ist der Posten mit dem größten Erklärungsbedarf und dem größten Missbrauchspotenzial.
- Die Belege liegen bereit. Auf Anfrage, ohne Diskussion, mit Termin. Wer die Einsicht erschwert, hat dafür einen Grund.
Drei Warnzeichen, die für sich genommen schon reichen: eine Abrechnung, die erst im Herbst für das Vorjahr kommt. Eine Abrechnung ohne Vermögensbericht. Und die Antwort „das ist so üblich“ auf eine sachliche Nachfrage.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre vorliegende Abrechnung diese Punkte erfüllt, lassen Sie sie ansehen — das kostet Sie nichts und bindet Sie an nichts. Zum Selbstprüfen gibt es die Checkliste zur Prüfung der Jahresabrechnung zum Ausdrucken.
Zwischenruf: Abrechnung prüfen lassen
Schicken Sie Ihre Jahresabrechnung ein — die letzte reicht. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung entlang der acht Punkte oben: was in Ordnung ist, was fehlt und was Sie in der Versammlung ansprechen sollten. Kostenfrei, unverbindlich und ohne dass daraus etwas folgen muss.
Hausgeldrückstände: warum das Ihr Thema ist, auch wenn Sie pünktlich zahlen
Zahlt ein Eigentümer nicht, zahlen die übrigen seine Rechnungen mit. Das ist keine Zuspitzung, sondern die schlichte Folge davon, dass das Konto der Gemeinschaft die Handwerker bezahlen muss, gleich ob alle eingezahlt haben.
Deshalb gehört das Forderungsmanagement — also die Verfolgung offener Hausgelder — zu den Aufgaben, die über das Geld Ihrer Gemeinschaft entscheiden. Der Ablauf ist in fünf Stufen immer derselbe:
- Überwachung des Zahlungseingangs, monatlich, nicht am Jahresende. Ein Rückstand, der im März auffällt, ist einstellig. Derselbe Rückstand im Dezember ist vierstellig.
- Erinnerung und Mahnung nach einem festen Ablauf, mit gleichen Fristen für alle — nicht nach Sympathie.
- Das gerichtliche Mahnverfahren, wenn die Mahnung folgenlos bleibt. Das ist der Punkt, an dem eine Selbstverwaltung regelmäßig stehen bleibt, weil kein Nachbar den anderen verklagen möchte.
- Die Klage auf Zahlung und anschließend die Vollstreckung.
- Die Zwangsversteigerung in letzter Konsequenz. Für Hausgeldansprüche der Gemeinschaft besteht dabei ein gesetzliches Vorrecht in begrenztem Umfang — praktisch heißt das, dass die Gemeinschaft im Versteigerungsfall nicht ganz hinten steht. Wie weit das trägt, hängt vom Einzelfall ab und ist anwaltlich zu klären.
Für Sie als Beirat zählen zwei Dinge: dass die Stufen zeitnah durchlaufen werden — die meisten Ausfälle entstehen nicht durch zahlungsunfähige Eigentümer, sondern durch verschleppte Mahnungen — und dass Sie den Stand kennen. Er gehört in den Vermögensbericht und in den Bericht an den Beirat, nicht in ein Gespräch am Rand der Versammlung. Mehr dazu im Ratgeber „Hausgeldrückstände eintreiben“. Was davon im Monatsbetrag enthalten ist und was gesondert berechnet wird, steht im Angebot: Direkt zum schriftlichen Angebot.
Getrennte Konten — der wichtigste Satz auf dieser Seite
Das Geld Ihrer Gemeinschaft liegt auf Konten, die auf Ihre Gemeinschaft lauten. Nicht auf einem Sammelkonto der Verwaltung, auf dem das Vermögen mehrerer Gemeinschaften zusammenliegt.
Der Unterschied ist an guten Tagen unsichtbar und an einem einzigen Tag entscheidend: wenn eine Verwaltung selbst in Schwierigkeiten gerät. Was auf einem Konto der Gemeinschaft liegt, gehört der Gemeinschaft und ist zugeordnet. Was auf einem Sammelkonto liegt, ist Teil einer fremden Masse, und die Zuordnung muss erst bewiesen werden.
Rechtlich gehört das Verwaltungsvermögen ohnehin der Gemeinschaft, nicht der Verwaltung (§ 9a Abs. 3 WEG); die getrennte Kontoführung setzt das praktisch um. Fragen Sie das bei jedem Anbieter ab, lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben und den Kontoinhaber zeigen. Eine Verwaltung, die Gemeinschaftsgelder auf eigenen Sammelkonten führt, ist auch mit guter Versicherung das größere Risiko.
Dazu kommen zwei Absicherungen: eine Vermögensschadenhaftpflicht für Fehler und eine Vertrauensschadenversicherung für vorsätzliche Handlungen. Die erste ist vorgeschrieben, die zweite freiwillig und für Ihre Sicherheit die wichtigere. Beide bestehen und werden Ihnen auf Wunsch als Bestätigung des Versicherers vorgelegt.
Das erste Jahr nach einem Verwalterwechsel
Sie bekommen eine vollständige Abrechnung für das Wechseljahr — auch für die Monate, in denen noch die alte Verwaltung im Amt war.
Das ist der Punkt, der Gemeinschaften beim Wechsel am meisten Sorge macht, und die Antwort ist eindeutiger als erwartet: Abgerechnet wird das Kalenderjahr als Ganzes, nicht in zwei Hälften. Nach der verbreiteten Linie der Rechtsprechung ist dafür die Verwaltung zuständig, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Amt ist — also die neue. Zwei Abrechnungen für ein Jahr gibt es nicht. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, weil der Verwaltervertrag eine Regelung enthält, gehört anwaltlich geprüft.
Praktisch läuft das Wechseljahr in vier Schritten:
- Unterlagen anfordern und auf Vollständigkeit prüfen. Kontoauszüge, Belege, Verträge, Beschlusssammlung, Wirtschaftsplan, offene Forderungen. Fehlendes wird nachgefasst — schriftlich, mit Frist.
- Eröffnungsbilanz aufnehmen. Kontostände, Rücklagenstand, Rückstände je Einheit, laufende Verträge, offene Rechnungen. Erst danach steht fest, womit Ihre Gemeinschaft tatsächlich arbeitet.
- Buchhaltung des laufenden Jahres übernehmen und lückenlos fortführen.
- Bericht an den Beirat. Was übernommen wurde, was fehlt, was aus der Vorzeit offen ist. In Gemeinschaften mit Vorgeschichte ist das das wichtigste Dokument des ersten Jahres, weil es trennt, was aus der alten Zeit stammt und was aus der neuen.
Ehrlich dazugesagt: Gibt der alte Verwalter Unterlagen nicht heraus, dauert das erste Jahr länger. Das lässt sich nicht wegorganisieren, nur dokumentieren und notfalls durchsetzen. Wie der Wechsel abläuft, steht auf der Seite Hausverwaltung wechseln. Das Angebot für die WEG-Verwaltung kommt in drei Minuten.
Wenn Sie nur die Zahlen abgeben möchten
Buchhaltung und Jahresabrechnung lassen sich getrennt von der übrigen Verwaltung beauftragen. Für selbstverwaltete und für sehr kleine Gemeinschaften ist das häufig der sinnvollste Zuschnitt, weil genau hier die Fehler entstehen, die später Geld kosten — und weil Versammlung und Organisation in einem überschaubaren Haus oft gut in eigener Hand bleiben. Teilleistung anfragen: Buchhaltung und Jahresabrechnung Wie die Verwaltung im Alltag arbeitet, zeigen Beispiele aus betreuten Gemeinschaften.
Übernommen werden: laufende Buchhaltung, Hausgeldeinzug, Rechnungsprüfung und Zahlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung mit Einzelabrechnungen und Vermögensbericht, Bescheinigung für die Steuererklärung. Bei Ihnen bleiben: Versammlung, Beschlüsse, Beschlusssammlung, Handwerker, Fristen. Was für Gemeinschaften unter der Regelgröße sonst noch geht, steht unter WEG-Verwaltung für kleine Gemeinschaften. Der volle Umfang kostet 35,00 € netto je Einheit und Monat bis neun Einheiten, 33,00 € ab zehn und 30,00 € ab zwanzig — das sind 41,65 €, 39,27 € und 35,70 € brutto. Darunter greift eine Mindestvergütung von 300,00 € netto (357,00 € brutto) im Monat. Die vollständige Liste mit allen Sonderleistungen zeigt, was die Verwaltung kostet. Was die Teilleistung allein kostet, hängt vom Zuschnitt ab und steht im Angebot für Ihre Gemeinschaft.
Was kostet die volle Verwaltung für Ihre Gemeinschaft? Zwei Zahlen eingeben, Ergebnis sofort.
Unabhängig vom Zuschnitt gilt: Telefonisch erreichbar sind Sie rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche — auch für die Frage, warum in Zeile 14 dieser Betrag steht. Am Telefon nimmt ein KI-Assistent ab. Sie schildern Ihr Anliegen in normalen Sätzen, es wird zu einem Vorgang, und innerhalb weniger Stunden wissen Sie, wer sich kümmert und was als Nächstes geschieht. Zugesagt ist damit die Reaktion, nicht die fertige Auskunft über eine einzelne Buchung — dafür sieht jemand in die Belege. Wer eine Person sprechen möchte, sagt das und wird zurückgerufen. Näheres unter Erreichbarkeit rund um die Uhr.
Abrechnung, Belege, Wirtschaftsplan und Vermögensbericht sind zusätzlich rund um die Uhr im Eigentümerportal einsehbar. Wer das nicht möchte, bekommt alles weiterhin auf Papier per Post — dauerhaft und ohne Aufpreis.
Häufige Fragen zu Jahresabrechnung und Buchhaltung
Wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?
Das Gesetz nennt keinen Stichtag. Es verlangt, dass nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufgestellt wird (§ 28 Abs. 2 WEG). In der Rechtsprechung hat sich die Erwartung durchgesetzt, dass das innerhalb weniger Monate geschieht; als Richtwert werden verbreitet drei bis sechs Monate nach Jahresende herangezogen.
Praktisch heißt das: Liegt Ihnen im Herbst noch keine Abrechnung für das Vorjahr vor, ist das nicht mehr im üblichen Rahmen. Setzen Sie dann schriftlich eine Frist und dokumentieren Sie das — für spätere Schritte brauchen Sie diesen Nachweis.
Ob daraus eine Pflichtverletzung folgt, die Konsequenzen rechtfertigt, hängt vom Einzelfall ab und gehört anwaltlich geprüft.
Unsere Jahresabrechnung ist fehlerhaft. Was können wir tun?
Zuerst prüfen, dann handeln — und dabei auf die Frist achten. Verlangen Sie Belegeinsicht (§ 18 Abs. 4 WEG) und lassen Sie sich die strittigen Positionen erklären. Häufig klärt sich ein vermeintlicher Fehler an dieser Stelle.
Bleibt es bei dem Fehler, ist der Weg abhängig vom Zeitpunkt. Vor der Versammlung: den Punkt ansprechen und eine korrigierte Fassung verlangen. Nach dem Beschluss über die Abrechnungsspitze: Die Anfechtung ist an eine Monatsfrist ab Beschlussfassung gebunden (§ 45 WEG). Diese Frist wird nicht verlängert.
Rechenfehler, die nur Ihre Einzelabrechnung betreffen, lassen sich oft ohne Streit berichtigen. Bei einem falschen Verteilerschlüssel ist die ganze Abrechnung betroffen — dann gehört die Sache vor der Versammlung anwaltlich geklärt.
Was ist die Abrechnungsspitze und warum wird nur darüber beschlossen?
Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen Ihrem Anteil an den tatsächlichen Kosten und dem, was Sie im Jahr an Hausgeld vorausgezahlt haben — also Ihre Nachzahlung oder Ihre Erstattung.
Beschlossen wird seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts nur noch diese Differenz, nicht die Abrechnung als Ganzes (§ 28 Abs. 2 WEG). Der Rest der Abrechnung ist Rechenschaft über das abgelaufene Jahr und damit kein Beschlussgegenstand.
Für Ihre Versammlung hat das eine praktische Folge: Der Beschlussantrag muss entsprechend formuliert sein. Ein Antrag, „die Jahresabrechnung zu genehmigen“, ist die alte Formulierung und in dieser Form angreifbar.
Ein Eigentümer zahlt sein Hausgeld nicht. Was passiert dann?
Zunächst zahlen die übrigen Eigentümer seine Rechnungen mit, weil das Konto der Gemeinschaft die Handwerker bezahlen muss. Deshalb ist das Ihr Thema, auch wenn Sie selbst pünktlich zahlen.
Der Weg ist in fünf Stufen immer derselbe: Überwachung des Zahlungseingangs, Mahnung nach festen Fristen, gerichtliches Mahnverfahren, Klage auf Zahlung, Vollstreckung — in letzter Konsequenz die Zwangsversteigerung, bei der die Gemeinschaft für Hausgeldansprüche ein gesetzliches Vorrecht in begrenztem Umfang hat.
Entscheidend ist der frühe Beginn. Ein Rückstand, der im März auffällt, ist einstellig; derselbe Rückstand im Dezember ist vierstellig. Verlangen Sie als Beirat deshalb den Rückstandsstand regelmäßig schriftlich — nicht erst mit der Abrechnung.
Wer erstellt die Jahresabrechnung für das Jahr, in dem gewechselt wird?
Abgerechnet wird das Kalenderjahr als Ganzes, nicht in zwei Hälften. Zwei Abrechnungen für ein Jahr gibt es nicht.
Nach der verbreiteten Linie der Rechtsprechung ist dafür die Verwaltung zuständig, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit im Amt ist — also die neue, auch für die Monate vor der Übernahme. Voraussetzung ist, dass die alte Verwaltung die Unterlagen herausgibt; das ist ihre Pflicht und zugleich der Punkt, an dem es in der Praxis hakt.
Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, etwa aufgrund einer Regelung im alten Verwaltervertrag, gehört anwaltlich geprüft; die Einzelheiten stehen im Ratgeber Jahresabrechnung im Wechseljahr. Für Ihre Gemeinschaft heißt es vor allem: Der Wechsel scheitert nicht an der Abrechnung.
Übernehmen Sie auch nur die Betriebskostenabrechnung?
Buchhaltung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung lassen sich getrennt von der übrigen Verwaltung beauftragen. Für selbstverwaltete und für sehr kleine Gemeinschaften ist das häufig der passende Zuschnitt.
Zu unterscheiden sind dabei zwei verschiedene Dokumente. Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft rechnet über das ganze Haus gegenüber allen Eigentümern ab. Die Betriebskostenabrechnung für einen Mieter ist etwas anderes: Sie entsteht aus der WEG-Abrechnung, folgt aber dem Mietrecht und einem anderen Zeitrahmen. Wer als vermietender Eigentümer beides braucht, findet das unter Sondereigentumsverwaltung für Vermieter.
Was im einen wie im anderen Fall enthalten ist und was es kostet, steht im Leistungsverzeichnis des Angebots — nicht in einem späteren Gespräch.
Kurz zusammengefasst
- Zur Jahresabrechnung gehören vier Dokumente: Gesamtabrechnung, Einzelabrechnung, Entwicklung der Erhaltungsrücklage und Vermögensbericht. Beginnen Sie beim Vermögensbericht, nicht bei Ihrer eigenen Zahl.
- Beschlossen wird nicht die Abrechnung, sondern nur die Abrechnungsspitze — also Nachzahlung oder Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG).
- Das Gesetz nennt keinen Stichtag; erwartet wird die Abrechnung innerhalb weniger Monate nach Jahresende. Kurz und unverrückbar ist dagegen die Monatsfrist für die Anfechtung (§ 45 WEG).
- Acht Punkte machen eine belastbare Abrechnung aus. Drei Warnzeichen reichen schon für sich: Abrechnung erst im Herbst, fehlender Vermögensbericht, „das ist so üblich“ als Antwort.
- Hausgeldrückstände sind Ihr Thema, auch wenn Sie pünktlich zahlen. Entscheidend ist, dass die fünf Stufen zeitnah durchlaufen werden und dass der Stand im Vermögensbericht steht.
- Getrennte Konten auf den Namen Ihrer Gemeinschaft, keine Sammelkonten. Dazu Vermögensschaden- und Vertrauensschadenversicherung.
- Im Wechseljahr wird das ganze Kalenderjahr abgerechnet, nicht in zwei Hälften — mit Bericht an den Beirat darüber, was aus der Vorzeit offen ist.
- Buchhaltung und Abrechnung lassen sich auch einzeln beauftragen, ohne die übrige Verwaltung abzugeben. Teilleistung oder volle Verwaltung anfragen
Abrechnung prüfen oder Angebot anfordern
Zwei Wege, je nachdem, wo Sie stehen. Schicken Sie Ihre letzte Jahresabrechnung ein und Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung entlang der acht Prüfpunkte — kostenfrei und unverbindlich. Oder fordern Sie das Angebot an: Es kommt binnen drei Minuten als PDF in Ihr Postfach, mit Betrag netto und brutto, dem Rechenweg dazu, Leistungsverzeichnis und allen Sonderleistungen — zur Vorlage in Ihrer Eigentümerversammlung. Das Angebot gilt drei Monate. Der Vertragsentwurf folgt zeitnah.
→ Lieber sprechen? 0201 45875433 — rund um die Uhr erreichbar, Montag bis Sonntag. Am Telefon nimmt ein KI-Assistent ab; einen Rückruf durch eine Person bekommen Sie, sobald Sie danach fragen.
