Heizkostenabrechnung in der WEG: was gelten muss und wie Sie sie in sieben Schritten prüfen

Aus der Praxis von GOTTSCHLING Immobilien · verantwortet von Christian Gottschling, Geschäftsführer

Zwei Wohnungen im selben Haus, beide 74 Quadratmeter, beide zweite Etage. Die eine zahlt 1.180 Euro Heizkosten, die andere 1.740 Euro. Beide Eigentümer sind überzeugt, normal geheizt zu haben. Einer von beiden ruft in der Verwaltung an und bekommt zu hören, das komme vom Verbrauch.

Manchmal stimmt das. Oft ist es die halbe Wahrheit. Denn ob zwischen zwei Wohnungen 560 Euro Unterschied entstehen, hängt nicht nur am Thermostat, sondern am Verteilerschlüssel, an der Lage der Wohnung, an der Rohrwärme und daran, ob richtig abgelesen wurde.

Die Heizkostenabrechnung ist das einzige Blatt in Ihren Unterlagen, das nach einer eigenen Verordnung erstellt werden muss — und deshalb eigene Fehlerquellen hat. Diese Seite erklärt die Regeln und macht daraus ein Prüfschema für einen Abend. Wo das Blatt in der Gesamtabrechnung steht, zeigt der Aufbau der Jahresabrechnung.

Warum für die Heizkosten andere Regeln gelten als für den Rest der Abrechnung

Der Vorteil für Sie: An dieser Stelle gibt es bundesweit gleiche Vorgaben, auf die Sie sich berufen können — unabhängig davon, was in Ihrer Teilungserklärung steht.

Die Heizkostenverordnung geht rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Das heißt: Was dort geregelt ist, gilt auch dann, wenn Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung oder ein Beschluss etwas anderes vorsehen. Für Wohnungseigentum ist das ausdrücklich angeordnet; die Gemeinschaft steht dabei in der Rolle des Gebäudeeigentümers, die einzelnen Eigentümer in der Rolle der Nutzer.

Daraus folgen drei Pflichten, die keine Gemeinschaft wegbeschließen kann: Der Verbrauch muss erfasst werden. Ein Teil der Kosten muss nach diesem erfassten Verbrauch verteilt werden. Und über das Ergebnis muss abgerechnet werden — in einer Abrechnung, die der Nutzer nachvollziehen kann. In der Gemeinschaft fließt sie in eine prüffähige Jahresabrechnung.

Ausnahmen gibt es, aber sie sind eng: Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer selbst bewohnt, Räume mit technisch unmöglicher oder wirtschaftlich unvertretbarer Erfassung, Gebäude mit sehr niedrigem Wärmebedarf. Ob Ihr Haus darunterfällt, ist eine Einzelfallfrage. Anwaltlich zu klären, bevor eine Gemeinschaft auf die Verbrauchserfassung verzichtet.

Der Verteilerschlüssel: zwischen 50/50 und 70/30

Diese eine Zahl entscheidet über mehrere hundert Euro im Jahr, und sie steht in fast jeder Abrechnung auf der ersten Seite.

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage müssen mindestens 50 Prozent und dürfen höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Der Rest geht nach Wohnfläche oder umbautem Raum — er heißt deshalb Grundkosten. Für die Warmwasserkosten gilt dieselbe Spanne (§ 8 HeizkostenV).

Warum es den Grundkostenanteil überhaupt gibt: Ein Teil der Wärme lässt sich niemandem zurechnen. Rohrleitungen geben Wärme ab, Treppenhäuser werden mitbeheizt, Eck- und Dachgeschosswohnungen verlieren mehr als eine Wohnung zwischen zwei bewohnten Nachbarn. Ein Schlüssel von 100 Prozent Verbrauch wäre nicht gerechter, sondern ungerechter.

Drei Punkte, die Sie an dieser Stelle prüfen sollten:

Welche Spanne gewählt ist. 50/50 belastet Vielverbraucher weniger, 70/30 belastet sie stärker. Beide sind zulässig. Die Wahl trifft die Gemeinschaft, und sie lässt sich nur zum Beginn eines Abrechnungszeitraums ändern — nicht rückwirkend, wenn die Zahlen schon auf dem Tisch liegen.

Ob 70 Prozent zwingend sind. In bestimmten Altbaubeständen mit überwiegend freiliegenden, ungedämmten Leitungen und schlechtem Wärmeschutz schreibt die Verordnung die 70 Prozent vor. Das betrifft in Essen einen erheblichen Teil der Nachkriegs- und Siebzigerjahrebauten. Welche Gebäudetypen in welchem Stadtteil überwiegen, zeigt die Übersicht Hausverwaltung Essen. Steht dort 50/50, ist das ein prüfwürdiger Punkt.

Ob der Schlüssel dem Beschluss entspricht. Ein geänderter Schlüssel ohne Beschluss ist ein Fehler — und einer der häufigsten. Welche Schlüssel es sonst noch gibt und wie eine Änderung läuft, steht unter Umlageschlüssel in der WEG.

Bei verbundenen Anlagen, die Heizung und Warmwasser gemeinsam erzeugen, muss der Warmwasseranteil mit einem Wärmemengenzähler gemessen werden (§ 9 HeizkostenV). Fehlt er und wird geschätzt, erkennen Sie das ohne Fachwissen: In der Abrechnung steht dann eine Formel statt einer gemessenen Kilowattstundenzahl.

Taucht ein solcher Fehler Jahr für Jahr wieder auf, liegt es nicht mehr am Messdienst, sondern an der Verwaltung. Wenn in Ihrer Gemeinschaft deshalb ohnehin über einen Wechsel gesprochen wird: Was würde es bei Ihnen kosten?

Was die Verwaltung Ihrer Gemeinschaft kostet, steht in zehn Sekunden auf dem Bildschirm — das schriftliche Angebot dazu binnen drei Minuten im Postfach. Nachlesen können Sie, wie das schriftliche Angebot entsteht.

Abrechnungszeitraum, Ablesung und Eichfristen

Hier liegen die Fehler, die niemand sucht, weil sie unscheinbar aussehen.

Der Abrechnungszeitraum umfasst zwölf Monate. Er muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen und stimmt in der Praxis oft nicht mit dem Wirtschaftsjahr der Gemeinschaft überein. Genau daraus entsteht später der Posten, den viele für einen Fehler halten — dazu unten mehr.

Die Ablesung erfolgt zum Stichtag des Abrechnungszeitraums. Zieht jemand mitten im Zeitraum aus oder verkauft, ist zwischenabzulesen oder zeitanteilig aufzuteilen. Ein Nutzerwechsel, der in der Abrechnung nicht auftaucht, ist immer eine Rückfrage wert.

Die Eichfristen sind die am häufigsten übersehene Zahl im ganzen Vorgang. Wärmezähler und Warmwasserzähler müssen alle fünf Jahre neu geeicht oder ersetzt werden, Kaltwasserzähler alle sechs Jahre. Heizkostenverteiler an den Heizkörpern unterliegen dem Eichrecht dagegen nicht — bei ihnen begrenzt die Lebensdauer der Geräte den Einsatz, bei elektronischen Geräten meist rund zehn Jahre.

Was ein abgelaufenes Eichdatum bedeutet, wird oft überzeichnet. Die Werte sind nicht automatisch wertlos, ihre Richtigkeit ist im Streitfall aber nicht mehr durch die Eichung abgesichert. Wie das auf Ihre Abrechnung wirkt, ist eine Rechtsfrage. Anwaltlich zu klären. Wichtiger ist, dass Sie das Datum kennen: Es steht auf dem Gerät und in der Geräteliste.

Fernablesbare Zähler und die Information, die monatlich kommen muss

Für Sie ändert sich damit etwas, das Sie tatsächlich merken: Sie erfahren Ihren Verbrauch nicht mehr einmal im Jahr, sondern monatlich.

Neu eingebaute Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein. Geräte im Bestand, die das nicht können, sind bis zum Ende dieses Jahres nachzurüsten oder auszutauschen — für viele Essener Gemeinschaften ist das ein laufender Vorgang, der im Wirtschaftsplan auftaucht.

Sind fernablesbare Geräte installiert, muss die Gemeinschaft ihren Nutzern monatlich eine Verbrauchsinformation zur Verfügung stellen: Ihr Verbrauch im abgelaufenen Monat, ein Vergleich mit dem Vorjahresmonat und ein Vergleich mit einem Durchschnittsnutzer. Das ist keine Freundlichkeit, sondern eine Pflicht — und sie hat Zähne: Wird sie verletzt, können die Nutzer ihren Kostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).

Die unangenehme Seite gehört dazu: Fernablesung kostet Geld. Gerätemiete, Funkinfrastruktur und Datenaufbereitung erscheinen als Position in der Abrechnung, und bei vielen Gemeinschaften ist der Messdienst nach der Umstellung teurer geworden. Prüfen Sie diese Position wie jede andere — Messdienstkosten sind umlagefähige Betriebskosten, aber sie sind verhandelbar, und lange Vertragslaufzeiten mit automatischer Verlängerung sind in dieser Branche üblich.

Das Prüfschema in sieben Schritten

Legen Sie sich die Heizkostenabrechnung des Messdienstes, die Gesamtabrechnung der Gemeinschaft, Ihre Einzelabrechnung und die Vorjahresabrechnung nebeneinander. Rechnen Sie mit zweieinhalb Stunden.

Schritt 1 — Zeitraum und Vollständigkeit. (10 Minuten)
Welcher Zeitraum ist abgerechnet? Umfasst er zwölf Monate? Deckt er sich mit dem Wirtschaftsjahr der Gemeinschaft oder nicht? Liegen Gesamtaufstellung, Ihre Einzelabrechnung und die Geräteliste vor? Fehlt eines davon, fordern Sie es nach, bevor Sie weiterrechnen.

Schritt 2 — Den Gesamtbetrag gegen die Jahresabrechnung halten. (20 Minuten)
Der Betrag, den der Messdienst verteilt, und der Betrag, den die Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr für Wärme bezahlt hat, sind zwei verschiedene Zahlen. Sie decken sich fast nie — das ist normal und hat einen Namen. Den Posten, der die Lücke aufnimmt, erklärt der Eintrag Differenzkonto Heizkosten mit einem Rechenbeispiel. Prüfen Sie hier nur, ob der Posten überhaupt ausgewiesen und erläutert ist.

Schritt 3 — Den Verteilerschlüssel ablesen und einordnen. (15 Minuten)
Steht dort 50/50, 60/40 oder 70/30 — getrennt für Heizung und für Warmwasser? Entspricht das dem, was zuletzt beschlossen wurde? Und passt es zum Gebäude: freiliegende ungedämmte Leitungen, schlechter Wärmeschutz? Notieren Sie beide Prozentsätze; Sie brauchen sie in Schritt 5.

Schritt 4 — Ihren eigenen Verbrauch gegen drei Jahre halten. (20 Minuten)
Nicht den Euro-Betrag vergleichen, sondern die Verbrauchseinheiten: Der Preis pro Einheit schwankt mit dem Energiemarkt, Ihr Verbrauch nicht. Eine Abweichung von mehr als einem Fünftel ohne erklärbaren Anlass — neue Heizkörper, Umzug, Krankheit, Leerstand — bekommt ein Fragezeichen.

Schritt 5 — Die Grunddaten prüfen: Fläche, Einheiten, Geräte. (25 Minuten)
Stimmt Ihre Wohnfläche mit der Teilungserklärung überein? Ist die Zahl der abgerechneten Einheiten vollständig, einschließlich Leerstand? Sind alle Ihre Heizkörper in der Geräteliste, und ist keiner doppelt erfasst? Eine falsche Quadratmeterzahl wirkt sich über den Grundkostenanteil auf jedes Jahr aus, bis sie jemand bemerkt.

Schritt 6 — Ablesewerte und Eichdaten stichprobenhaft nachsehen. (20 Minuten)
Nehmen Sie drei Geräte. Vergleichen Sie Anfangs- und Endstand mit dem Vorjahr: Der Endstand des Vorjahres muss der Anfangsstand dieses Jahres sein. Sehen Sie in der Geräteliste nach, wann die Eichung endet. Steht dort „geschätzt“ oder „rechnerisch ermittelt“, fragen Sie, nach welchem Verfahren — das Ersatzverfahren ist zulässig, muss aber benannt werden.

Schritt 7 — Spitze, Vorauszahlungen und die schriftliche Rückfrage. (30 Minuten)
Erst jetzt kommt Ihre Nachzahlung an die Reihe. Vergleichen Sie Ihren Kostenanteil mit den tatsächlich abgebuchten Vorauszahlungen. Alles, was in den Schritten 1 bis 6 ein Fragezeichen bekommen hat, geht in eine E-Mail: Position, Betrag, Frage, Frist. Nicht anrufen — schreiben. Eine Antwort, die Sie nicht in der Hand halten, hilft Ihnen in der Versammlung nicht.

Prüfliste zum Mitnehmen

Alle sieben Schritte als Ablauf, das Vergleichsraster für drei Jahre zum Eintragen, die Liste der Positionen, bei denen sich eine Rückfrage lohnt, und ein Musteranschreiben mit Fristsetzung.
Prüfliste für die Jahresabrechnung — kostenfrei, gegen Ihre E-Mail-Adresse.

Die typischen Fehlerquellen — und woran Sie sie erkennen

Was passiert istWoran Sie es sehenWas Sie tun
Leerstand wurde nicht mitgerechnetSumme der Einheiten kleiner als die Zahl der WohnungenGeräteliste anfordern, Gesamtzahl abgleichen
Nutzerwechsel ohne ZwischenablesungKein Zwischenstand, kein Hinweis auf zeitanteilige AufteilungZwischenablesung oder Aufteilungsverfahren erfragen
Warmwasseranteil geschätzt statt gemessenFormel statt KilowattstundenangabeNach dem Wärmemengenzähler fragen (§ 9 HeizkostenV)
Falsche WohnflächeAbweichung zur TeilungserklärungKorrektur verlangen, auch für die Folgejahre
Verteilerschlüssel ohne Beschluss geändertAnderer Prozentsatz als im VorjahrBeschlusssammlung prüfen
Gerät ausgefallen, Werte geschätztVermerk „geschätzt“ ohne Angabe des VerfahrensVerfahren benennen lassen
Messdienstkosten im falschen TopfPosition taucht doppelt auf, in Heiz- und VerwaltungskostenRechnung des Messdienstes einsehen
Abgelaufene EichungEichdatum in der Geräteliste überschrittenAustauschplan erfragen, in den Erhaltungsplan aufnehmen

Zwei Dinge gehören zur Ehrlichkeit: Die meisten Abweichungen, die Eigentümer finden, sind keine Fehler, sondern Folgen des Grundkostenanteils und der Wohnungslage. Und echte Fehler stecken häufiger im Kleinen als im Großen — bei der Fläche, beim Gerätebestand, beim Nutzerwechsel.

Das Kürzungsrecht von 15 Prozent — und seine Grenzen

Wenn entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird, hat der Nutzer das Recht, den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 15 Prozent zu kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Für die verletzte Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation sind es 3 Prozent.

Drei Einschränkungen, die Sie kennen müssen, bevor Sie etwas einbehalten:

Die 15 Prozent greifen nicht bei jedem Fehler. Sie greifen, wenn der Verbrauch gar nicht oder nicht in zulässiger Weise zur Grundlage gemacht wurde. Eine falsch ermittelte, aber verbrauchsabhängige Abrechnung ist etwas anderes als eine Abrechnung, die den Verbrauch ignoriert.

In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Durchsetzung heikel. Sie zahlen Ihr Hausgeld an die Gemeinschaft, nicht an einen Vermieter. Einfach weniger zu überweisen, bringt Sie in Zahlungsverzug, selbst wenn Sie in der Sache recht haben. Der übliche Weg führt über die Abrechnung und den Beschluss darüber — und damit über die Anfechtung binnen eines Monats ab Beschlussfassung (§ 45 WEG). Wie das abläuft, zeigt die Anfechtungsklage Schritt für Schritt. Wie die Abrechnung beschlossen wird und wie Sie die Abrechnung Schritt für Schritt kontrollieren, steht in einem eigenen Ratgeber.

Ob und wie das Kürzungsrecht in Ihrem Fall zusteht, ist eine Rechtsfrage. Sie hängt an der Art des Verstoßes, an Ihrer Rolle als Eigentümer oder Vermieter und daran, ob Sie die Kosten an einen Mieter weitergeben. Anwaltlich zu klären, bevor ein Betrag einbehalten wird.

Als Vermieter kommt eine zweite Ebene hinzu: Ihr Mieter kann das Kürzungsrecht Ihnen gegenüber geltend machen, auch wenn Sie selbst gegenüber der Gemeinschaft nicht kürzen können. Diese Lücke tragen Sie. Wie die WEG-Abrechnung sauber in eine Nebenkostenabrechnung überführt wird, steht unter Sondereigentumsverwaltung.

Was eine Verwaltung Ihnen an dieser Stelle abnimmt

Woran Sie merken, dass eine Verwaltung die Heizkosten im Griff hat: Die Abrechnung des Messdienstes liegt der Jahresabrechnung bei, der Übergangsposten ist in einem Satz erklärt, und der Eichkalender der Geräte ist bekannt, bevor eine Frist abläuft.

Praktisch heißt das: Ablesetermine so gelegt, dass keine Nachablesung nötig wird. Der Messdienstvertrag vor der automatischen Verlängerung geprüft, nicht danach. Die Umstellung auf fernablesbare Geräte als Position im Erhaltungsplan, nicht als Überraschung in der Abrechnung. Und wer eine Abweichung meldet, bekommt eine Antwort mit Zahlen statt eines Hinweises auf den Messdienst.

Am Telefon nimmt rund um die Uhr, montags bis sonntags, ein KI-Assistent ab. Sie schildern Ihr Anliegen oder verlangen einen Rückruf; wer einen Menschen sprechen möchte, bekommt einen Menschen. Ihr Anliegen ist innerhalb weniger Stunden bearbeitet — Sie wissen, wer sich kümmert und wie es weitergeht. Ausführlich steht das unter wer am Telefon abnimmt und was danach passiert; was in der Buchhaltung dahintersteht, unter Jahresabrechnung und Buchhaltung.

Zweitmeinung zu Ihrer Heizkostenabrechnung

Sie schildern in drei Sätzen, was Ihnen auffällt, und bekommen eine offene Einschätzung — auch dann, wenn sie lautet, dass Ihre Abrechnung in Ordnung ist.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern — kostenlos und unverbindlich · Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

Falls in Ihrer Gemeinschaft ohnehin über einen Wechsel der Hausverwaltung gesprochen wird: Preis für Ihre Gemeinschaft ausrechnen — das schriftliche Angebot mit Rechenweg und Leistungsumfang kommt auf Wunsch binnen drei Minuten, ohne Termin und ohne Gespräch.

Christian Gottschling sitzt am Schreibtisch vor einem Laptop und erklärt seinem Gegenüber mit beiden Händen einen Sachverhalt
Lassen Sie sich die Heizkostenabrechnung erklären, bis Sie Verteilerschlüssel und Verbrauchswerte selbst nachvollziehen können.

Häufige Fragen zur Heizkostenabrechnung

Muss der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entsprechen?

Nein. Er muss zwölf Monate umfassen, darf aber an jedem Monatsersten beginnen. Viele Gemeinschaften rechnen die Heizkosten zum Ende der Heizperiode ab und das Wirtschaftsjahr zum Kalenderjahresende. Das ist zulässig und erklärt den Übergangsposten in der Jahresabrechnung.

Wer zahlt die Heizkosten für eine Wohnung, die das ganze Jahr leer stand?

Der Eigentümer der leerstehenden Einheit. Sie wird wie jede andere Einheit in die Abrechnung einbezogen: Grundkosten fallen unabhängig vom Verbrauch an, der Verbrauchsanteil ist gering oder null. Eine Einheit ganz aus der Abrechnung herauszunehmen, ist nicht zulässig — und verteuert alle anderen.

Die Wohnung wurde im Winter verkauft. Wie wird zwischen altem und neuem Eigentümer aufgeteilt?

Maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt des Wechsels: Entweder wird zwischenabgelesen, oder die Kosten werden nach einem in der Verordnung vorgesehenen Verfahren zeitanteilig aufgeteilt. Die Gemeinschaft rechnet gegenüber demjenigen ab, der bei der Beschlussfassung Eigentümer ist — der Ausgleich zwischen Verkäufer und Käufer richtet sich nach dem Kaufvertrag.

Können wir selbst bestimmen, ob 50 oder 70 Prozent nach Verbrauch verteilt werden?

Innerhalb der Spanne ja, durch Beschluss und nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Abrechnungszeitraums. Außerhalb der Spanne nein, und in den Gebäuden mit zwingenden 70 Prozent ebenfalls nicht. Rückwirkend lässt sich ein Schlüssel nicht ändern — auch nicht einvernehmlich.

Ein Heizkostenverteiler ist ausgefallen. Was passiert dann?

Der Verbrauch wird dann nach einem Ersatzverfahren ermittelt: aus vergleichbaren Räumen, aus dem eigenen Verbrauch früherer Zeiträume oder aus dem Gebäudedurchschnitt. Das ist zulässig. Die Abrechnung muss aber erkennen lassen, dass geschätzt wurde und nach welchem Verfahren.

Müssen wir funktionierende Zähler austauschen, nur weil sie nicht fernablesbar sind?

Ja, für den Bestand läuft eine Übergangsfrist, die zum Ende dieses Jahres ausläuft; danach sind nur noch fernablesbare Geräte zulässig. Das ist der Grund, warum in vielen Gemeinschaften gerade getauscht wird. Wirtschaftlich lohnt sich der Vergleich mehrerer Messdienste, bevor der laufende Vertrag sich automatisch verlängert.

Fazit: sieben Sätze, die Sie mitnehmen sollten

  1. Die Heizkostenverordnung geht Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschluss vor — an dieser Stelle gilt bundesweit dasselbe.
  2. Zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten müssen nach erfasstem Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche oder umbautem Raum (§ 7 HeizkostenV); für Warmwasser gilt dieselbe Spanne (§ 8).
  3. Der Abrechnungszeitraum umfasst zwölf Monate und deckt sich oft nicht mit dem Wirtschaftsjahr — daraus entsteht der Übergangsposten, nicht aus einem Fehler.
  4. Wärme- und Warmwasserzähler sind alle fünf Jahre neu zu eichen, Kaltwasserzähler alle sechs; Heizkostenverteiler unterliegen dem Eichrecht nicht.
  5. Bei fernablesbaren Geräten muss die Verbrauchsinformation monatlich kommen; bleibt sie aus, sind 3 Prozent Kürzung möglich.
  6. Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht ein Kürzungsrecht von 15 Prozent im Raum (§ 12 HeizkostenV) — in der Gemeinschaft aber nicht durch eigenmächtigen Einbehalt.
  7. Prüfen Sie vor der Versammlung: Nach dem Beschluss läuft nur noch ein Monat für die Anfechtung (§ 45 WEG).

Ihr nächster Schritt ist klein: Suchen Sie auf der Heizkostenabrechnung die Zeile mit den beiden Prozentsätzen und vergleichen Sie sie mit der Abrechnung des Vorjahres. Mehr ist für heute nicht nötig. Weichen die Zahlen ab, haben Sie Ihre erste Frage.

Und wenn die Antworten der Verwaltung Jahr für Jahr ausbleiben, gehört die Verwaltung selbst auf den Prüfstand — dann können Sie eine neue Hausverwaltung suchen. Die erste Zahl dafür kostet Sie eine Minute: Preis für Ihre Gemeinschaft ausrechnen.

Lieber erst einmal sprechen?

Zwanzig Minuten, in denen Sie schildern, was Ihnen auffällt, und eine offene Einschätzung bekommen. Am Telefon nimmt ein KI-Assistent ab. Sagen Sie ihm, dass Sie ein Gespräch möchten, und ein Mensch ruft zurück. Anrufen können Sie zu jeder Zeit, auch abends und am Wochenende.

Ihr nächster Schritt

Preis ausrechnen

Wohnungen und Stellplätze eintragen, der Monatsbetrag steht sofort da — mit Rechenweg.

Zum Kostenrechner

Angebot in drei Minuten

Fünf Angaben, dann liegt das schriftliche Angebot als PDF in Ihrem Postfach — zur Vorlage in der Versammlung.

Angebot anfordern

Anrufen

Rund um die Uhr, Montag bis Sonntag. Am Telefon nimmt ein KI-Assistent ab; wer einen Menschen sprechen möchte, bekommt einen Rückruf.

0201 45 875 433

Christian GottschlingGeschäftsführer · steht mit seinem Namen für jede Verwaltung