Der Ordner kam mit dem Schlüssel. Die Wohnung Ihrer Mutter gehört jetzt Ihnen, und in dem grauen Ordner liegen Papiere, die niemand erklärt hat: Wirtschaftsplan, Einzelabrechnung, Vermögensbericht. Dazu ein Schreiben mit einer Nachzahlung und ein zweites mit einem höheren Hausgeld ab dem nächsten Monat. Beide beziehen sich auf eine Versammlung, bei der Sie nicht dabei waren.
Wer so einen Ordner öffnet, sieht Einzelteile. Dabei ist jedes Papier ein Glied derselben Kette, und die Kette läuft jedes Jahr gleich: Plan, Vorauszahlung, Abrechnung, Beschluss.
Diese Seite ordnet das ganze Thema, von § 28 WEG bis zur Frage, wer prüft. Wie eine Verwaltung diese Papiere erstellt, steht unter Buchhaltung und Jahresabrechnung. Für jedes Teilthema gibt es eine eigene Seite — hier steht, wie alles zusammenhängt.
Der Jahreskreis: vier Papiere, ein Geldfluss
Sie verstehen Ihre Abrechnung schneller, wenn Sie wissen, an welcher Stelle im Jahr sie steht. Das Wohnungseigentumsgesetz beschreibt einen festen Kreislauf, der sich jedes Kalenderjahr wiederholt.
Am Anfang steht der Wirtschaftsplan. Die Verwaltung schätzt, was das Haus im kommenden Jahr kosten wird: Heizung, Wasser, Versicherung, Reinigung, Wartung, ihre eigene Vergütung und die Zuführung zur Rücklage. Die Eigentümer beschließen daraufhin die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG). Ihr persönlicher Teil davon steht im Einzelwirtschaftsplan — also Ihr Anteil am Wirtschaftsplan, heruntergerechnet auf Ihre Wohnung.
Dann zahlen Sie das Jahr über Hausgeld. Das ist nichts anderes als dieser Vorschuss, meist in zwölf Monatsraten.
Nach dem Jahr kommt die Jahresabrechnung. Sie stellt dem Plan gegenüber, was tatsächlich eingenommen und ausgegeben wurde (§ 28 Abs. 2 WEG). Aus dem Vergleich ergibt sich, ob Sie nachzahlen oder etwas zurückbekommen.
Daneben steht der Vermögensbericht. Er zeigt nicht einen Zeitraum, sondern einen Stichtag: Was hat die Gemeinschaft auf den Konten, wie hoch ist die Rücklage, was schuldet sie, was schulden andere ihr (§ 28 Abs. 4 WEG).
Danach beginnt der Kreis von vorn. Legen Sie deshalb immer den Plan desselben Jahres neben die Abrechnung. Erst der Vergleich zeigt, ob gut geschätzt oder nur knapp gerechnet wurde.
Was in eine Jahresabrechnung nach § 28 WEG gehört
Sie haben Anspruch auf ein Zahlenwerk, das Sie ohne Buchhaltungskenntnisse nachvollziehen können. Das Gesetz verlangt eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan, die auch die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. In der Praxis hat sie drei Teile, dazu kommt der Vermögensbericht.
Die Gesamtabrechnung zeigt das ganze Haus: alle Einnahmen, alle Ausgaben, jede Kostenart in einer eigenen Zeile. Gebucht wird in der Regel, was im Jahr tatsächlich vom Konto abgeflossen ist. Deshalb müssen Anfangs- und Endbestand der Konten zusammenpassen.
Die Einzelabrechnung verteilt jede Zeile auf die einzelne Wohnung. Eine brauchbare Einzelabrechnung je Wohnung nennt je Kostenart den Gesamtbetrag, den Verteilerschlüssel, Ihren Anteil und den Betrag, der auf Sie entfällt. Fehlt eine dieser Angaben, können Sie die Zeile nicht prüfen.
Die Abrechnungsspitze steht am Ende der Einzelabrechnung. Sie ist die Differenz zwischen Ihrem Kostenanteil und den Vorschüssen, die Sie laut Plan schulden. Das ist die Zahl, über die später abgestimmt wird.
Der Vermögensbericht gehört nicht zur Abrechnung im engen Sinn, kommt aber im selben Paket. Der Bericht über das Gemeinschaftsvermögen steht jedem Eigentümer zu und braucht keinen Beschluss.
Alle vier Teile zusammen sind die Rechenschaft des Verwalters über ein Jahr. Lesen Sie zuerst den Vermögensbericht und zuletzt die eigene Zahl. Eine Zeile darin ist übrigens die Verwaltervergütung. Wie hoch sie bei einer anderen Verwaltung wäre, prüfen Sie mit zwei Zahlen: Kosten selbst berechnen.
Ein schriftliches Angebot für Ihre Gemeinschaft dauert hier drei Minuten, nicht drei Wochen. Wie das 3-Minuten-Angebot zustande kommt, ist Schritt für Schritt beschrieben.
Worüber die Versammlung wirklich beschließt
Hier liegt das häufigste Missverständnis, und es zu kennen, erspart Ihnen Streit. Beschlossen wird nicht „die Jahresabrechnung“ als Dokument. Beschlossen wird über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Gemeint ist also nur was die Abrechnungsspitze zeigt: Nachzahlung oder Guthaben je Wohnung.
Das hat drei praktische Folgen.
Erstens: Der Beschlussantrag muss so formuliert sein. Ein Antrag, „die Jahresabrechnung zu genehmigen“, ist die alte Formel. Sie ist angreifbar.
Zweitens: Der Rest der Abrechnung ist trotzdem nicht egal. Die Spitze ergibt sich nur aus dem ganzen Zahlenwerk. Ist eine Kostenart falsch verteilt, ist auch die Spitze falsch.
Drittens: Mit dem Beschluss entsteht Ihre Zahlungspflicht. Wann sie fällig wird und wie gezahlt wird, kann die Gemeinschaft selbst festlegen (§ 28 Abs. 3 WEG). Fehlt eine solche Regel, gilt in der Regel: fällig mit dem Beschluss und dem Abruf durch die Verwaltung.
Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Der Punkt muss in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG). „Verschiedenes“ reicht dafür nicht.
Wirtschaftsplan und Hausgeld: die Seite der Vorschüsse
Ihr monatliches Hausgeld ist keine Pauschale, die sich die Verwaltung ausdenkt. Es ist die Summe mehrerer Posten, und jeden davon können Sie im Einzelwirtschaftsplan nachlesen.
Grob sind es vier Gruppen. Die Betriebskosten des Hauses: Heizung, Wasser, Müll, Versicherung, Reinigung, Strom für Treppenhaus und Aufzug. Die Instandhaltung für laufende Reparaturen. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Und die Verwaltervergütung. Verteilt wird nach dem Schlüssel Ihrer Gemeinschaft, im gesetzlichen Normalfall nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Gemeinschaft kann für einzelne Kostenarten per Beschluss einen anderen Schlüssel festlegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Wenn Sie vermieten, dürfen Sie nur einen Teil des Hausgelds an den Mieter weitergeben. Welche Posten das sind, ordnet das Lexikon unter auf Mieter umlegbare Kosten ein. Verwaltervergütung, Instandhaltung und Rücklage gehören nicht dazu.
Ein zu knapp angesetzter Plan wirkt freundlich und wird teuer. Die Lücke kommt am Jahresende als Nachschuss auf einmal zurück. Ein realistischer Plan ist deshalb kein Zeichen einer teuren Verwaltung, sondern einer ehrlichen.
Zahlt ein Eigentümer nicht, tragen die anderen die Lücke mit, weil die Rechnungen des Hauses trotzdem bezahlt werden müssen. Deshalb gehört das Mahnwesen bei Hausgeldrückständen zu den Aufgaben, die über das Geld Ihrer Gemeinschaft entscheiden. Rückstände müssen im Vermögensbericht sichtbar sein.
Die Verwaltervergütung ist eine eigene Zeile im Plan, und Sie dürfen sie mit dem Markt vergleichen. Offen aufgeschlüsselt ist, was im Verwalterhonorar enthalten ist. Den Betrag für Ihre Gemeinschaft haben Sie sofort: Betrag je Einheit berechnen.
Die Erhaltungsrücklage: das Sparbuch des Hauses
Die Rücklage ist der Teil Ihres Hausgelds, der nicht im selben Jahr ausgegeben wird. Sie schützt Sie vor der Sonderumlage, die sonst kommt, wenn Dach, Heizung oder Aufzug erneuert werden müssen.
Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Wie hoch „angemessen“ ist, sagt es nicht. Das hängt am Alter und Zustand Ihres Hauses und an dem, was in den nächsten Jahren ansteht. Eine gute Grundlage dafür ist eine mehrjährige Erhaltungsplanung, die Maßnahmen und Beträge über mehrere Jahre nebeneinanderstellt.
In der Abrechnung tauchen drei Zahlen zur Rücklage auf: die Zuführung, die Entnahmen und der Bestand am Jahresende. Jede Entnahme braucht einen Beschluss. Sinkt die Rücklage ohne beschlossene Maßnahme, ist das kein Rechenfehler, sondern ein Thema für die Versammlung.
Achten Sie auf zwei Dinge. Der Bestand im Vermögensbericht sollte der tatsächliche Kontostand sein, nicht ein rechnerischer Soll-Wert. Und das Geld sollte auf einem Konto auf den Namen der Gemeinschaft liegen, nicht auf einem Sammelkonto der Verwaltung. Rechtlich gehört das Vermögen ohnehin der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 3 WEG). Die getrennte Kontoführung macht das im Ernstfall nachweisbar.
Heizkosten: das Blatt mit eigenen Regeln
Für einen Teil Ihrer Abrechnung gilt eine eigene Verordnung. Das hat einen Vorteil: Die Regeln sind bundesweit gleich, und Sie können sich darauf berufen, gleich was in Ihrer Teilungserklärung steht.
Die Heizkostenverordnung verlangt, dass der Verbrauch erfasst und zu einem Teil danach verteilt wird (§ 6 HeizkostenV). Zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten müssen nach Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Fläche oder umbautem Raum (§ 7 HeizkostenV). Diese Vorgaben der Heizkostenverordnung gehen abweichenden Vereinbarungen vor.
In der Praxis erstellt ein Messdienstleister die Heizkostenabrechnung, und die Verwaltung übernimmt das Ergebnis in die Jahresabrechnung. An dieser Nahtstelle passieren die meisten Fehler. Der Messdienst rechnet nach Verbrauch, die Gemeinschaft nach dem, was vom Konto abgeflossen ist. Ein im Dezember gefüllter Öltank ist bezahlt, aber noch nicht verheizt. Die Differenz landet auf einem eigenen Posten. Was das Differenzkonto Heizkosten ist und wann es zur Rückfrage taugt, erklärt das Lexikon.
Wie Sie das Heizkostenblatt selbst prüfen, steht mit sieben Schritten unter Heizkostenabrechnung in der WEG. Für vermietende Eigentümer kommt ein Punkt hinzu: Ihr Mieter kann bei einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung ein Recht auf Kürzung der Heizkosten haben, auch wenn Sie selbst gegenüber der Gemeinschaft nicht kürzen können. Ob es im Einzelfall greift, ist eine Rechtsfrage. Anwaltlich zu klären.
Fristen und Beschluss: der Kalender der Abrechnung
Sie müssen nicht jede Frist auswendig kennen. Es reicht, zu wissen, an welcher Stelle die eine kurze Frist steht, die nicht verlängert wird.
Die Aufstellung. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Verwaltung die Abrechnung aufzustellen (§ 28 Abs. 2 WEG). Einen Stichtag nennt das Gesetz nicht. Verbreitet gelten drei bis sechs Monate nach Jahresende als angemessen. Viele Verwalterverträge nennen eine eigene Frist — schauen Sie zuerst dort nach.
Die Prüfung durch den Beirat. Sie gehört vor die Beschlussfassung, nicht danach (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG).
Die Einladung. Sie kommt in der Regel mindestens drei Wochen vorher, in Textform (§ 24 Abs. 4 WEG), am besten mit der Abrechnung.
Der Beschluss. Ab diesem Tag läuft die kurze Frist. Wer den Beschluss für fehlerhaft hält, muss binnen eines Monats klagen und binnen zweier Monate begründen (§ 45 WEG). Mehr zu dieser Monatsfrist für die Anfechtung steht im Lexikon. Danach ist der Beschluss wirksam, auch wenn er Fehler enthält.
Die Folgepapiere. Mit der Abrechnung kommt für jeden Eigentümer die Steuerbescheinigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG. Vermietende Eigentümer brauchen die Abrechnung außerdem, um ihrem Mieter die Betriebskosten abzurechnen. Dafür gilt eine eigene Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt die WEG-Abrechnung zu spät, wird es für Vermieter knapp. Wie die WEG-Zahlen sauber in eine Mieterabrechnung übergehen, steht unter Verwaltung Ihrer vermieteten Eigentumswohnung.
Fristen auf einen Blick
· Wirtschaftsplan und Vorschüsse: je Kalenderjahr, Beschluss der Eigentümer (§ 28 Abs. 1 WEG) · Jahresabrechnung: nach Ablauf des Kalenderjahres, gesetzlich ohne Stichtag, verbreitet drei bis sechs Monate (§ 28 Abs. 2 WEG) · Vermögensbericht: nach Ablauf des Kalenderjahres, für jeden Eigentümer (§ 28 Abs. 4 WEG) · Prüfung und Stellungnahme des Beirats: vor der Beschlussfassung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG) · Einladung zur Versammlung: in der Regel mindestens 3 Wochen, Textform (§ 24 Abs. 4 WEG) · Beschluss über Nachschüsse oder Anpassung der Vorschüsse: einfache Mehrheit (§ 28 Abs. 2, § 25 Abs. 1 WEG) · Anfechtung: 1 Monat Klage, 2 Monate Begründung, jeweils ab Beschlussfassung (§ 45 WEG) · Betriebskostenabrechnung an Mieter: 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB)
Die Prüfung durch den Beirat
Wenn Ihre Gemeinschaft einen Beirat hat, prüft er Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung und gibt eine Stellungnahme ab, bevor die Eigentümer beschließen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG). Das gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Verwaltungsbeirats.
Verlangt wird keine Buchprüfung. Verlangt wird die Sorgfalt eines aufmerksamen Laien. Drei Dinge tragen fast die ganze Prüfung: die Kontrollrechnung, ob die Kontostände aufgehen, der Vergleich mit den beiden Vorjahren und eine gezielte Stichprobe bei den Belegen.
Für die Stichprobe brauchen Sie die Originale. Das Recht auf Belegeinsicht steht übrigens nicht nur dem Beirat zu, sondern jedem einzelnen Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG). Legen Sie den Termin vor die Versammlung, nicht in die Woche danach.
Die Anleitung dazu steht in neun Schritten, mit Zeitbedarf je Schritt, unter Prüfung der Jahresabrechnung. Zum Ausdrucken gibt es die Prüfliste für die Jahresabrechnung: 22 Kontrollpunkte auf zehn Seiten, mit Arbeitsblättern und einer Vorlage für Ihre Stellungnahme.
Nach der Prüfung steht in vielen Versammlungen ein weiterer Punkt auf der Tagesordnung: die Entlastung. Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Wer den Beirat entlasten soll, sollte vorher wissen, ob dessen Prüfung vollständig war. Offene Fragen sind ein guter Grund, den Punkt zu vertagen.
Die typischen Fehler — und woran Sie sie erkennen
Sie brauchen keinen Verdacht, um etwas zu finden. Die meisten Fehler sind keine Absicht, sondern Buchungs- oder Zuordnungsfehler. Sechs Muster kehren immer wieder.
- Die Kontostände gehen nicht auf. Anfangsbestand plus Einnahmen minus Ausgaben ergibt nicht den Endbestand. Dann ist alles Weitere unsicher.
- Der falsche Schlüssel. Eine Kostenart wird anders verteilt, als Teilungserklärung oder Beschluss es vorsehen. Das betrifft alle Wohnungen, nicht nur Ihre.
- Die Vorschüsse stimmen nicht. In Ihrer Einzelabrechnung stehen andere Zahlungen, als tatsächlich von Ihrem Konto abgegangen sind.
- Die Rücklage verschwimmt. Zuführung und Entnahmen stehen nicht getrennt, oder eine Entnahme hat keinen Beschluss.
- Sammelposten ohne Inhalt. „Sonstiges“ oder „Diverse Leistungen“ im vierstelligen Bereich lassen keine Prüfung zu.
- Der Vermögensbericht fehlt oder schrumpft auf eine halbe Seite ohne Rückstände und Verbindlichkeiten.
Wie Sie jedes dieser Muster gezielt aufspüren und welche Frage Sie dann schriftlich stellen, steht unter Fehler in der Jahresabrechnung finden. Dort gibt es auch eine Tabelle mit Formulierungen.
Ehrlich dazugesagt: Ein Rechenfehler in einer Position macht nicht automatisch den ganzen Beschluss ungültig. Ob sich Streit lohnt, hängt an der Größenordnung.
Wenn die Abrechnung falsch ist — oder gar nicht kommt
Entscheidend ist der Zeitpunkt. Vor der Versammlung haben Sie mehr Möglichkeiten als danach.
Vor dem Beschluss: Fragen Sie schriftlich, mit Position, Betrag und Frist. Verlangen Sie Belegeinsicht. Bleibt eine Frage offen, beantragen Sie in der Versammlung, den Punkt zu vertagen oder eine berichtigte Fassung vorzulegen. Das ist der ruhigere Weg und meist der wirksamere.
Nach dem Beschluss: Jetzt zählt die Monatsfrist ab Beschlussfassung (§ 45 WEG). Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter persönlich (§ 44 Abs. 2 WEG). Wie das Verfahren läuft, was es kostet und wann es sich lohnt, zeigt die Anfechtungsklage Schritt für Schritt. Holen Sie anwaltlichen Rat in der ersten Woche, nicht in der vierten. Anwaltlich zu klären.
Wenn gar keine Abrechnung kommt: Setzen Sie schriftlich eine Frist mit Datum, nicht „zeitnah“. Bleibt sie ohne Ergebnis, gehört der Punkt auf die Tagesordnung. Eine über Jahre ausbleibende Abrechnung ist eine Pflichtverletzung, die eine Abberufung tragen kann. Wie Sie dabei Stufe für Stufe vorgehen, wenn die Verwaltung nicht handelt, steht auf der Seite zu Problemen mit der Verwaltung.
Einmal für die ganze Seite: Hier wird die Rechtslage eingeordnet, nicht beraten. Was für Ihre Gemeinschaft gilt, entscheiden Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Beschlüsse, Verwaltervertrag und der Einzelfall. Sie können abweichende Schlüssel, eigene Fristen oder Regeln für Untergemeinschaften enthalten. Zuständig für Streit ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 WEG), für Essener Gemeinschaften also ein Essener Amtsgericht.
Warum an der Jahresabrechnung die meisten Wechsel beginnen
Für viele Eigentümer ist die Abrechnung der einzige Kontakt mit ihrer Verwaltung im ganzen Jahr. Die Jahresabrechnung gilt deshalb als häufigster Anlass, aus dem Gemeinschaften über einen Wechsel sprechen: Sie kommt zu spät, sie ist nicht nachvollziehbar, oder die Belege müssen jedes Jahr neu erkämpft werden.
Woran Sie merken, dass eine Verwaltung diesen Teil ernst nimmt: Sie prüfen, statt zu sammeln. Gesamt- und Einzelabrechnungen, Vermögensbericht, Kontoauszüge und Belegübersicht kommen vollständig und so früh, dass die Prüfung des Beirats vor der Einladung fertig ist. Rückfragen werden beantwortet, ohne dass Sie dreimal nachfassen. Die Belegeinsicht ist ein Termin, kein Verhandlungsgegenstand. Wie eine prüffähige Jahresabrechnung entsteht und was die Buchhaltung dafür leisten muss, steht auf der Leistungsseite.

Die größte Sorge vor einem Wechsel betrifft genau dieses Papier: Wer rechnet das Wechseljahr ab? Abgerechnet wird das Kalenderjahr als Ganzes, nicht in zwei Hälften. Wie die Gemeinschaft den Wechsel beschließt und welche Fristen dabei gelten, zeigt der Ablauf des Verwalterwechsels.
Für den Beschluss braucht Ihre Versammlung eine Zahl. Das schriftliche Angebot kommt binnen drei Minuten als PDF, mit Vergütung netto und brutto, Rechenweg und Leistungsumfang — zum Herumreichen in der Versammlung. Der Vertragsentwurf folgt zeitnah. Angebot in drei Minuten anfordern
Häufige Fragen zur Jahresabrechnung
Muss der Beirat die Abrechnung geprüft haben, bevor beschlossen werden darf?
Die Prüfung ist vorgesehen, aber sie ist keine Wirksamkeitsbedingung. Ein Beschluss ist nicht allein deshalb ungültig, weil der Beirat nicht geprüft hat. Gibt es keinen Beirat, beschließen die Eigentümer ohne Stellungnahme. Gerade dann lohnt es sich, die Belege vorher selbst einzusehen.
Darf ich die Einzelabrechnungen der anderen Eigentümer sehen?
In der Regel ja. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft (§ 18 Abs. 4 WEG), und dazu gehören auch die Einzelabrechnungen. Nur so lässt sich prüfen, ob die Verteilung insgesamt stimmt. Ob einzelne Angaben geschwärzt werden dürfen, hängt vom Einzelfall ab.
Wer zahlt die Nachzahlung, wenn die Wohnung im Laufe des Jahres verkauft wurde?
Gegenüber der Gemeinschaft schuldet sie in der Regel, wer im Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist. Das überrascht Käufer regelmäßig. Wie Verkäufer und Käufer den Betrag untereinander aufteilen, regelt der Kaufvertrag. Schauen Sie dort nach, bevor Sie zahlen oder zurückfordern.
Nach welchem Schlüssel wird meine Nachzahlung berechnet?
Nach dem Schlüssel, der für die jeweilige Kostenart gilt. Im Normalfall sind das die Miteigentumsanteile laut Teilungserklärung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Für Heizung und Warmwasser gilt die Heizkostenverordnung, für einzelne Kosten kann ein Beschluss etwas anderes festgelegt haben. Deshalb steht der Schlüssel in einer guten Einzelabrechnung je Zeile, nicht nur einmal oben.
Kann die Verwaltung das Hausgeld nach der Abrechnung einfach erhöhen?
Nein. Die Höhe der Vorschüsse beschließen die Eigentümer (§ 28 Abs. 1 WEG), entweder mit dem neuen Wirtschaftsplan oder als Anpassung nach der Abrechnung (§ 28 Abs. 2 WEG). Die Verwaltung schlägt vor und rechnet. Die Entscheidung liegt bei der Versammlung.
Fazit: sieben Sätze, die Sie mitnehmen sollten
- Wirtschaftsplan, Hausgeld, Jahresabrechnung und Vermögensbericht sind eine Kette. Lesen Sie Plan und Abrechnung desselben Jahres immer nebeneinander.
- Zur Abrechnung gehören Gesamtabrechnung, Einzelabrechnung und Abrechnungsspitze, dazu der Vermögensbericht mit dem Stand der Rücklage (§ 28 Abs. 2 und 4 WEG).
- Beschlossen wird nur über Nachschüsse oder angepasste Vorschüsse, mit einfacher Mehrheit — aber die Zahl stimmt nur, wenn das ganze Zahlenwerk stimmt.
- Heizkosten folgen eigenen Regeln: 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch (§ 7 HeizkostenV).
- Der Beirat prüft vor dem Beschluss. Belege einsehen darf jeder Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG).
- Die einzige kurze Frist steht nach dem Beschluss: ein Monat für die Anfechtung (§ 45 WEG). Prüfen Sie deshalb vorher.
- Kommt die Abrechnung jedes Jahr zu spät oder unvollständig, liegt das Problem nicht in den Zahlen, sondern bei der Verwaltung.
Ihr nächster Schritt ist klein: Legen Sie den Wirtschaftsplan und die Abrechnung desselben Jahres nebeneinander und markieren Sie jede Zeile, die mehr als ein Fünftel vom Plan abweicht. Mehr ist heute nicht nötig.
Und wenn dabei die Frage aufkommt, was eine andere Verwaltung kosten würde: Jetzt Ihren Preis berechnen — oder gleich ein schriftliches Angebot für Ihre Gemeinschaft anfordern, das binnen drei Minuten im Postfach liegt.
