Mit der Entlastung erklärt die Eigentümerversammlung, dass sie die Arbeit des Verwaltungsbeirats im abgelaufenen Jahr billigt und daraus keine Ersatzansprüche mehr geltend machen will. Sie ist ein Beschluss wie jeder andere — und alles andere als eine Formalie, weil sie Ansprüche abschneidet.
Was die Entlastung wirklich bewirkt
Sie wirkt wie ein Verzicht. Ansprüche, die der Versammlung im Zeitpunkt der Abstimmung bekannt waren oder bei zumutbarer Prüfung hätten bekannt sein können, lassen sich danach in aller Regel nicht mehr durchsetzen. Ansprüche aus Vorgängen, die zu diesem Zeitpunkt niemand kennen konnte, bleiben davon unberührt.
Daraus folgt eine unbequeme Wahrheit: Wer entlastet, ohne geprüft zu haben, verschenkt möglicherweise etwas. Und wer die Entlastung pauschal verweigert, ohne einen konkreten Vorwurf zu haben, schafft Streit ohne Gewinn.
Ein Anspruch auf Entlastung besteht nicht ohne Weiteres
Der Beirat kann die Entlastung nicht einfach verlangen. Die Versammlung entscheidet nach ihrem Ermessen. Liegen greifbare Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung vor, kann die Versammlung die Entlastung verweigern — und muss es unter Umständen sogar, um Ansprüche nicht aus der Hand zu geben.
Umgekehrt kann eine Verweigerung ohne jeden Anhaltspunkt anfechtbar sein. Das Gesetz schreibt die Entlastung nicht ausdrücklich vor; entwickelt hat sich die Rechtsfigur aus der Praxis. Wie sie in Ihrem Fall zu handhaben ist, gehört bei Streit in die anwaltliche Beratung. Kommt die Prüfung zu dem Schluss, dass die Verwaltung gewechselt werden sollte, braucht die Versammlung eine Vergleichszahl: Preis für Ihre Gemeinschaft ausrechnen.
So läuft es geordnet ab
Erst die Prüfung, dann die Aussprache, dann der Beschluss. Der Beirat legt seine Stellungnahme zu Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor, berichtet über die Belegprüfung und über das, was er im Jahr getan hat. Die Versammlung fragt nach. Danach wird abgestimmt — getrennt für Verwalter und Beirat, denn es sind zwei verschiedene Beschlüsse.
Betroffene Beiratsmitglieder sind dabei nicht automatisch von der Abstimmung ausgeschlossen; die Einzelheiten hängen an der Gemeinschaftsordnung und am konkreten Beschlussgegenstand. Auch das lohnt eine Klärung, bevor abgestimmt wird.
Ein Beispiel
In einer Gemeinschaft mit 19 Einheiten in Essen-Heisingen hat der Beirat die Belegprüfung zwei Jahre in Folge nicht durchgeführt, die Entlastung aber jedes Mal erhalten. Im dritten Jahr stellt sich heraus, dass eine Handwerkerrechnung über 9.400 Euro ohne Beschlussgrundlage bezahlt wurde. Der Vorgang lag bereits im ersten der beiden entlasteten Jahre — und war aus den Unterlagen erkennbar. Die Gemeinschaft kommt an mögliche Ansprüche nicht mehr heran. Zwei Stunden Belegprüfung hätten das verhindert.
Was Sie daraus machen
Verknüpfen Sie die Entlastung mit der Prüfung. Steht in der Tagesordnung die Entlastung ohne vorherigen Bericht über die Belegprüfung, fragen Sie danach — und beantragen Sie notfalls die Vertagung dieses Punktes. Das ist kein Misstrauen, sondern die Bedingung dafür, dass die Entlastung überhaupt Sinn ergibt.
Welche Prüfpunkte in einen Beiratsbericht gehören und wie sich das Jahr vorbereiten lässt, steht auf der Seite für Verwaltungsbeiräte.
Verwandte Begriffe
Beiratsvorsitzender · Rechnungslegung · D&O-Versicherung für den Beirat
Fazit
Die Entlastung des Beirats ist ein Verzicht auf bekannte oder erkennbare Ansprüche. Ohne vorherige Prüfung ist sie ein Blankoscheck, mit Prüfung ist sie ein sinnvoller Abschluss des Jahres. Streitfälle gehören anwaltlich begleitet. Und wenn nach der Prüfung ein Verwalterwechsel ansteht: Sofortangebot in drei Minuten anfordern.

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