Rechenschaft über jeden Euro der Gemeinschaft — das ist die Rechnungslegung, und sie ist eine gesetzliche Pflicht des Verwalters, kein Entgegenkommen. Sie umfasst die Jahresabrechnung, den Vermögensbericht und die Belege, die beides tragen.

Was dazugehört

Die Jahresabrechnung zeigt Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Wirtschaftsjahres, als Gesamtabrechnung für die Gemeinschaft und als Einzelabrechnung für jede Einheit. Der Vermögensbericht kommt hinzu: Er weist den Stand der Erhaltungsrücklage aus und stellt das wesentliche Vermögen der Gemeinschaft dar. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt beides in § 28 WEG.

Dahinter stehen die Belege — Rechnungen, Kontoauszüge, Verträge. Ohne sie ist jede Abrechnung nur eine Behauptung. Jeder Eigentümer darf sie einsehen, nicht nur der Beirat.

Wann die Pflicht besonders wichtig wird

Beim Verwalterwechsel. Ein ausscheidender Verwalter schuldet der Gemeinschaft Rechenschaft über den Zeitraum, in dem er tätig war — auch wenn er mitten im Wirtschaftsjahr geht und auch wenn der Abschied im Streit endet. Die Unterlagen gehören der Gemeinschaft, nicht dem Verwalter. Steht der Wechsel an, braucht der Beirat für die Versammlung eine Zahl: Sofortangebot in drei Minuten anfordern.

Genau hier entstehen die meisten Konflikte. Unterlagen kommen unvollständig, Salden lassen sich nicht anschließen, Belege fehlen. Wer eine Übergabe vor sich hat, sollte die Vollständigkeit deshalb nicht erst nach Monaten prüfen. Wie eine geordnete Übernahme abläuft, beschreibt die Seite zum Wechsel der Hausverwaltung.

Ein Beispiel

Eine Gemeinschaft in Essen-Werden trennt sich zum 30. Juni von ihrem Verwalter. Der neue Verwalter übernimmt am 1. Juli. Die Gemeinschaft erhält vom alten Verwalter eine Abrechnung für das erste Halbjahr, den Kontostand zum Stichtag und die Belege dazu. Der Beirat gleicht den Schlusssaldo mit dem Kontoauszug ab — und stellt fest, dass 3.100 Euro fehlen, weil zwei Handwerkerrechnungen doppelt bezahlt wurden. Ohne Rechenschaftslegung mit Belegen wäre das nie aufgefallen.

Was Sie tun können, wenn nichts kommt

Fordern Sie schriftlich und mit Frist. Bleibt die Rechenschaft aus, kann die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich durchsetzen; Anspruchsinhaberin ist dabei die Gemeinschaft, nicht der einzelne Eigentümer. Ob und wie Sie vorgehen, ist eine Frage für die anwaltliche Beratung — insbesondere, wenn es um Ansprüche gegen einen bereits ausgeschiedenen Verwalter geht.

Wie Abrechnung, Vermögensbericht und Belege ineinandergreifen, zeigt die Seite zur Buchhaltung und Jahresabrechnung. Eine dauerhaft verweigerte oder verspätete Rechnungslegung ist zugleich ein deutliches Warnzeichen. Sie ist einer der Punkte, an denen sich eine ordnungsmäßige Verwaltung messen lässt, und sie gehört auf jede Prüfliste, bevor ein Verwaltervertrag verlängert wird.

Verwandte Begriffe

Verwaltungsvermögen · Abrechnungsspitze

Fazit

Rechnungslegung heißt: nachvollziehbare Zahlen plus die Belege dahinter, jedes Jahr und zusätzlich bei jedem Wechsel. Sie ist Pflicht, nicht Service. Bleibt sie aus, hat die Gemeinschaft Ansprüche — deren Durchsetzung gehört in fachkundige Hände. Was die Verwaltung Ihrer Gemeinschaft kosten würde, zeigt der Rechner ohne Anmeldung: Preis für Ihre Gemeinschaft ausrechnen.

Christian Gottschling mit verschränkten Armen vor der Glasfassade eines modernen Bürogebäudes, blaues Sakko und weißes Shirt
Aus der Praxis von GOTTSCHLING Immobilien · verantwortet von Christian Gottschling, Geschäftsführer

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Christian GottschlingGeschäftsführer · steht mit seinem Namen für jede Verwaltung