Verwaltungsvermögen

Das Geld einer Eigentümergemeinschaft gehört der Gemeinschaft — nicht anteilig den einzelnen Eigentümern. Dieses Vermögen, zusammen mit allen Forderungen, Verträgen, Gegenständen und Verbindlichkeiten, nennt das Gesetz Verwaltungsvermögen.

Was alles dazuzählt

Die Konten der Gemeinschaft und die darauf liegende Erhaltungsrücklage. Forderungen gegen säumige Eigentümer und gegen Dritte. Ansprüche aus Versicherungsverträgen und gegen Handwerker. Gegenstände im Eigentum der Gemeinschaft — Rasenmäher, Leitern, Gerätschaften. Und auf der anderen Seite: die Verbindlichkeiten, etwa ein aufgenommener Kredit oder offene Handwerkerrechnungen.

Das Wohnungseigentumsgesetz ordnet dieses Vermögen in § 9a Absatz 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eigener Rechtsperson zu. Das klingt technisch, hat aber sehr praktische Folgen.

Warum das für Sie wichtig ist

Erstens: Verkaufen Sie Ihre Wohnung, nehmen Sie Ihren Anteil an der Rücklage nicht mit. Er bleibt bei der Gemeinschaft. Wer das beim Kaufpreis nicht berücksichtigt, verschenkt Geld — eine gut gefüllte Rücklage ist ein werthaltiges Argument in der Preisverhandlung.

Zweitens: Das Vermögen der Gemeinschaft ist vom Vermögen des Verwalters strikt zu trennen. Gerät ein Verwalter in wirtschaftliche Schwierigkeiten, darf das die Gemeinschaftskonten nicht berühren. Dafür sorgt die getrennte Kontoführung auf den Namen der Gemeinschaft.

Drittens: Die Gemeinschaft kann klagen und verklagt werden. Ansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Verwalter stehen ihr zu — nicht Ihnen persönlich, auch wenn der Schaden bei Ihnen ankommt. Wer einer Verwaltung dieses Vermögen anvertraut, sollte auch wissen, was sie kostet: Jetzt Ihren Preis berechnen.

Der jährliche Nachweis

Einmal im Jahr muss die Verwaltung einen Vermögensbericht erstellen. Er weist den Stand der Erhaltungsrücklage aus und stellt das wesentliche Vermögen der Gemeinschaft dar. Dieser Bericht ist der einzige regelmäßige Blick, den Eigentümer auf das Gesamtvermögen bekommen — und er gehört gelesen, nicht abgeheftet.

Ein Beispiel

Eine Gemeinschaft mit 28 Einheiten in Essen-Karnap weist im Vermögensbericht 142.000 Euro Rücklage aus. Der Beirat gleicht den Betrag mit den Kontoauszügen zum Stichtag ab und findet 118.000 Euro. Die Differenz von 24.000 Euro erklärt sich durch eine Anzahlung an einen Dachdecker, die als Ausgabe gebucht, im Bericht aber noch als Bestand geführt wurde. Ein Buchungsfehler, kein Betrug — aber einer, der nur durch den Abgleich sichtbar wurde.

Was Sie prüfen können

Lassen Sie sich den Vermögensbericht und die Kontoauszüge zum Stichtag nebeneinanderlegen. Stimmen die Salden? Sind Forderungen gegen säumige Eigentümer ausgewiesen? Ist ein Kredit der Gemeinschaft genannt? Drei Fragen, eine halbe Stunde — und ein deutlich besseres Bild vom Zustand Ihrer Gemeinschaft. Wie eine Buchhaltung aufgebaut ist, die diesen Abgleich in Minuten erlaubt, steht auf der Seite zur Buchhaltung und Jahresabrechnung.

Weicht etwas ab und bleibt die Erklärung aus, ist das ein handfester Anlass, die Verwaltung zu hinterfragen — die Schritte dazu stehen auf der Seite Hausverwaltung wechseln.

Verwandte Begriffe

Rechnungslegung · Forderungsmanagement

Fazit

Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft als Rechtsperson, nicht den Eigentümern anteilig. Es umfasst Konten, Rücklage, Forderungen, Gegenstände und Schulden. Der jährliche Vermögensbericht ist Ihr Kontrollinstrument — wenn Sie ihn mit den Kontoauszügen abgleichen. Stimmen die Zahlen nicht, liegt ein Vergleichsangebot nach drei Minuten vor: Direkt zum Sofortangebot.

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Aus der Praxis von GOTTSCHLING Immobilien · verantwortet von Christian Gottschling, Geschäftsführer

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Christian GottschlingGeschäftsführer · steht mit seinem Namen für jede Verwaltung