Bescheinigung nach § 35a EStG

Ein Teil dessen, was Ihre Gemeinschaft im Jahr für Handwerker und Dienstleister ausgibt, holen Sie sich über die Steuererklärung zurück — vorausgesetzt, Sie bekommen die passende Aufstellung von der Verwaltung. Ohne sie fehlt dem Finanzamt die Grundlage, und der Abzug entfällt.

Der Überblick zum Thema: Jahresabrechnung in der WEG.

Worum es steuerlich geht

§ 35a EStG ermäßigt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Bei Handwerkerleistungen ist die Ermäßigung auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt, bei haushaltsnahen Dienstleistungen auf 4.000 Euro. Begünstigt sind ausschließlich Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten — Material bleibt außen vor.

Für Wohnungseigentümer ist der Weg indirekt. Die Leistungen beauftragt die Gemeinschaft, bezahlt werden sie aus dem Hausgeld, abgezogen werden sie von jedem Eigentümer einzeln. Deshalb braucht es eine Aufstellung, die den auf Sie entfallenden Anteil der begünstigten Arbeitskosten ausweist. In der Praxis heißt dieses Dokument Bescheinigung nach § 35a EStG. Ob sie bei einer Verwaltung zum Leistungsumfang gehört, steht im schriftlichen Angebot: Sofortangebot in drei Minuten anfordern.

Was in der Aufstellung stehen muss

Brauchbar ist sie, wenn sie drei Dinge zeigt: die begünstigten Leistungen getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die darin enthaltenen Arbeitskosten ohne Material, und den auf Ihre Einheit entfallenden Anteil nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel. Typische Positionen sind Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister, Schornsteinfeger, Wartung von Heizung und Aufzug sowie Reparaturen am Gemeinschaftseigentum.

Zwei Feinheiten entscheiden über die Höhe. Erstens zählt in aller Regel der Zeitpunkt der Zahlung durch die Gemeinschaft, nicht der Ihrer Hausgeldzahlung. Zweitens sind unbare Zahlungen Voraussetzung: Was bar beglichen wurde, ist nicht begünstigt. Beides ist Sache der Verwaltung, nicht Ihre.

Ein Beispiel

Eine Eigentümerin in Essen-Gerschede bewohnt eine von zehn Wohnungen. Die Gemeinschaft gibt im Jahr rund 9.400 Euro für Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Wartungen und eine Reparatur am Dach aus; davon sind 6.100 Euro begünstigte Arbeitskosten. Auf ihren Anteil entfallen 610 Euro, was eine Steuerermäßigung von 122 Euro ergibt. Das ist kein großer Betrag, aber er wiederholt sich jedes Jahr, und er kostet sie nichts außer dem Eintrag in zwei Zeilen der Steuererklärung.

Wie die Angaben in die Steuererklärung übernommen werden, beschreibt der Ratgeber zur Jahresabrechnung in der Steuererklärung. Bekommt sie die Aufstellung nicht, ist der Betrag verloren. Über zehn Jahre summiert sich das auf mehr als eine Monatszahlung Hausgeld.

Was gilt, wenn Sie vermieten

Dann verschiebt sich alles. Wer seine Wohnung vermietet, setzt die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an — vollständig, nicht nur zu 20 Prozent, und ohne Deckelung. Die Ermäßigung nach § 35a EStG greift für diese Wohnung nicht mehr, weil sie an den eigenen Haushalt anknüpft. Für die Abrechnung gegenüber dem Mieter gelten wieder eigene Regeln; welche Positionen dort überhaupt ankommen dürfen, zeigen die umlagefähigen Betriebskosten, und den passenden Zuschnitt für die Betreuung Ihrer vermieteten Wohnung beschreibt eine eigene Seite.

Ob eine bestimmte Position in Ihrem Fall begünstigt ist, entscheidet das Finanzamt anhand der konkreten Rechnung. Diese Einordnung gehört zur Steuerberatung, nicht in eine Begriffserklärung.

Woran Sie eine ordentliche Verwaltung erkennen

Die Aufstellung kommt zusammen mit der Jahresabrechnung, unaufgefordert, und sie ist so gegliedert, dass Sie die Zahlen ohne Nachrechnen in die Steuererklärung übernehmen können. Kommt sie erst auf Nachfrage, kommt sie im Sommer, oder kommt sie als undifferenzierte Summe ohne Trennung von Material und Arbeitszeit, kostet Sie das bares Geld.

Diese Aufstellung gehört zum selben Paket wie die Einzelabrechnung und der Vermögensbericht. Was eine Abrechnung enthalten muss, damit sie ohne Rückfragen benutzbar ist, steht auf der Seite zum Rechnungswesen der Gemeinschaft.

Verwandte Begriffe

Einzelabrechnung · Umlagefähige Betriebskosten · Nicht umlagefähige Kosten

Fazit

Die Steuerermäßigung steht Ihnen zu, aber sie setzt eine Aufstellung voraus, die nur die Verwaltung liefern kann. Begünstigt sind Arbeitskosten, nicht Material, und Selbstnutzer profitieren anders als Vermieter. Eine Verwaltung, die diese Aufstellung nicht automatisch mitliefert, verschenkt für jede Einheit im Haus jedes Jahr Geld. Was eine Verwaltung für Ihre Gemeinschaft kostet, rechnen Sie in zwei Zahlen aus.

Christian Gottschling mit verschränkten Armen vor der Glasfassade eines modernen Bürogebäudes, blaues Sakko und weißes Shirt
Aus der Praxis von GOTTSCHLING Immobilien · verantwortet von Christian Gottschling, Geschäftsführer

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Christian GottschlingGeschäftsführer · steht mit seinem Namen für jede Verwaltung