Für energetische Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Eigentümergemeinschaft selbst antragsberechtigt — sie stellt den Antrag als Ganzes, nicht jeder Eigentümer einzeln. Zuschüsse und zinsgünstige Kredite laufen über die KfW und über die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG.
Der Grundsatz, der alles entscheidet
Der Antrag muss vor der Beauftragung gestellt sein. Wer erst den Handwerker beauftragt und danach an die Förderung denkt, bekommt in aller Regel nichts. Diese Reihenfolge ist der häufigste und teuerste Fehler bei Sanierungen in Eigentümergemeinschaften.
Praktisch heißt das: Die Versammlung beschließt die Maßnahme unter dem Vorbehalt der Förderzusage, ein Energieeffizienz-Experte wird eingebunden, der Antrag läuft, und erst danach werden die Aufträge unterschrieben. Diese Choreografie braucht Vorlauf — meist mehrere Monate. Wer dafür die Verwaltung wechseln will, braucht zuerst eine Zahl für die Versammlung: Direkt zum Sofortangebot.
Wer was beantragt
Am Gemeinschaftseigentum — Dach, Fassade, Fenster, Heizungsanlage — beantragt die Gemeinschaft. Am Sondereigentum beantragt der einzelne Eigentümer. Bei Maßnahmen, die beides berühren, ist die Abgrenzung vorab zu klären, sonst fällt ein Teil der Kosten durch das Raster.
Die Förderbedingungen, Fördersätze und Antragswege ändern sich regelmäßig. Verlassen Sie sich deshalb nie auf eine Zahl aus einer älteren Quelle, sondern prüfen Sie den Stand vor jedem Beschluss neu. Genau das gehört in die Beschlussvorlage.
Ein Beispiel
Eine Gemeinschaft mit 22 Einheiten in Essen-Schonnebeck will die alte Gasheizung ersetzen. Die Verwaltung holt drei Angebote ein, bindet einen Energieeffizienz-Experten ein und legt der Versammlung eine Vorlage vor, die drei Zahlen nebeneinanderstellt: Gesamtkosten, erwarteter Zuschuss, verbleibender Eigenanteil je Einheit nach Miteigentumsanteil. Die Versammlung beschließt mit dem Vorbehalt, dass der Förderbescheid vorliegt. Erst danach wird beauftragt. Ohne diese Reihenfolge wäre der Zuschuss verloren gewesen.
Wie die Gemeinschaft den Eigenanteil aufbringt
Drei Wege stehen offen, oft in Kombination: Entnahme aus der Erhaltungsrücklage, Sonderumlage, Kredit der Gemeinschaft. Der Kredit ist möglich, muss aber sorgfältig beschlossen werden — er bindet die Gemeinschaft über Jahre, und die Folgen für einzelne Eigentümer gehören vor der Abstimmung auf den Tisch. Diese Konstruktion ist anwaltlich zu prüfen, ebenso wie die Frage, welche Mehrheit Ihre Gemeinschaftsordnung dafür verlangt.
Die Vorbereitung — Bestandsaufnahme, Fachplanung, Angebotsvergleich, Förderantrag, Beschlussvorlage — beschreibt die Seite zur Bau- und Sanierungsbegleitung. Wer prüfen will, ob seine derzeitige Verwaltung diesen Ablauf leisten kann, findet die Kriterien auf der Seite Hausverwaltung wechseln.
Verwandte Begriffe
Erhaltungsplan · Sanierungsstau
Fazit
Die Gemeinschaft ist für das Gemeinschaftseigentum selbst antragsberechtigt, und der Antrag gehört vor den Auftrag. Fördersätze ändern sich, deshalb gehört der aktuelle Stand in jede Beschlussvorlage. Der Eigenanteil lässt sich über Rücklage, Sonderumlage oder Kredit aufbringen — die Wahl ist eine Einzelfallentscheidung. Was die laufende Verwaltung Ihrer Gemeinschaft kostet, rechnen Sie mit zwei Zahlen aus.

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