Barrierefreier Umbau

Ein Treppenlift im Hausflur, eine Rampe vor der Eingangstür, eine breitere Wohnungstür: Wer so etwas braucht, muss die Eigentümerversammlung nicht mehr überzeugen — er muss sie nur noch fragen. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gibt es auf bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, einen Anspruch.

Der Anspruch steht im Gesetz, nicht im Ermessen der Nachbarn

§ 20 Absatz 2 Nummer 1 WEG nennt den barrierefreien Ausbau ausdrücklich als privilegierte bauliche Veränderung. Privilegiert heißt: Die Versammlung darf nicht mehr frei entscheiden, ob so etwas gemacht wird. Sie entscheidet nur noch, wie es gemacht wird — welche Ausführung, welcher Anbieter, welche Stelle im Treppenhaus.

Diese Verlagerung ist der eigentliche Fortschritt. Früher scheiterte ein Treppenlift regelmäßig an einer Handvoll Eigentümer, die ihn optisch störend fanden. Heute ist Optik kein Ablehnungsgrund mehr.

Zwei Grenzen bleiben. Nach § 20 Absatz 4 WEG darf die Maßnahme die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und keinen Eigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligen. Ein Aufzugsanbau, der dem Haus einen zweiten Baukörper vor die Fassade setzt, kann daran scheitern. Ein Handlauf oder eine Rampe an der Außentreppe praktisch nie.

Wer zahlt — die Antwort überrascht beide Seiten

Die Kosten trägt derjenige, der die Veränderung verlangt hat. § 21 Absatz 1 WEG sagt das klar, und es gilt auch dann, wenn die Maßnahme am Gemeinschaftseigentum stattfindet und später allen nützt. Wer den Lift wollte, bezahlt den Lift — Anschaffung, Einbau, Wartung, Versicherung, später auch den Rückbau, wenn die Gemeinschaft ihn verlangt.

Für die Gemeinschaft ist das die gute Nachricht: Ein Ja zum Antrag kostet sie nichts. Für den Antragsteller ist es die unbequeme: Die Nachbarn müssen sich nicht beteiligen, auch wenn sie den Lift mitbenutzen dürfen. Beschließt die Versammlung ausdrücklich, die Kosten gemeinschaftlich zu tragen, gilt natürlich das. Die Vorbereitung solcher Vorlagen gehört zur laufenden Verwaltung — was die für Ihre Gemeinschaft kostet, rechnen Sie mit zwei Zahlen aus.

Dass am Ende der Antragsteller zahlt, macht die Förderung wichtig. Zuschüsse und zinsverbilligte Kredite für altersgerechtes Umbauen sind auch für einzelne Eigentümer innerhalb einer Gemeinschaft zugänglich; wie die Antragslogik in einer Wohnungseigentumsanlage funktioniert, steht bei der KfW- und BEG-Förderung.

Was in die Beschlussvorlage gehört

Stellen Sie den Antrag schriftlich und rechtzeitig vor der Einladung, damit er als eigener Punkt auf die Tagesordnung kommt. Ein Beschluss über einen Punkt, der nicht angekündigt war, ist angreifbar — das gilt hier wie überall.

In die Vorlage gehören: die geplante Ausführung mit Angebot, die betroffene Fläche, die Zusage, dass Sie die Kosten tragen, ein Vorschlag zur Verkehrssicherung während der Bauzeit und eine Regelung zur Wartung. Je vollständiger die Vorlage, desto weniger Raum bleibt für Vertagung. Wenn die Verwaltung diese Vorlage für Sie aufbereitet, statt Sie damit allein zu lassen, sparen Sie sich meist eine komplette Versammlungsrunde.

Ein Fall aus einer Essener Anlage

In einem Zwölfparteienhaus auf der Margarethenhöhe beantragt ein Ehepaar aus dem zweiten Obergeschoss einen Treppenlift. Zwei Eigentümer sind dagegen, weil der Lift die Treppe verengt. Die Verwaltung holt vor der Versammlung eine Stellungnahme des Herstellers zur verbleibenden Laufbreite und zur Rettungswegführung ein. In der Versammlung geht es deshalb nicht mehr um das Ob, sondern nur noch darum, ob der Lift an der Innen- oder Außenwange montiert wird. Der Beschluss fällt mit großer Mehrheit, die Kosten trägt das Ehepaar, die Gemeinschaft nimmt die Anlage in ihre Gebäudeversicherung auf.

Ohne die vorbereitete Stellungnahme wäre derselbe Punkt mit hoher Wahrscheinlichkeit vertagt worden — und die nächste ordentliche Versammlung liegt ein Jahr entfernt.

Der Unterschied zum Umbau in der eigenen Wohnung

Alles, was innerhalb Ihrer vier Wände bleibt, brauchen Sie gar nicht zu beantragen. Eine bodengleiche Dusche, herausgenommene Türschwellen, unterfahrbare Waschbecken betreffen Ihr Sondereigentum und sind Ihre Sache. Sobald Sie aber eine tragende Wand, eine Leitung außerhalb der Wohnung oder die Wohnungstür anfassen, sind Sie im Gemeinschaftseigentum und damit im Beschlussverfahren.

Ob eine geplante Maßnahme noch Sondereigentum ist, entscheidet die Teilungserklärung Ihrer Anlage, nicht die Faustregel. Bei größeren Eingriffen in die Substanz gehört die Frage vor eine anwaltliche Prüfung, bevor der erste Handwerker anrückt.

Verwandte Begriffe

Erhaltungsmaßnahme · Gemeinschaftseigentum · KfW- und BEG-Förderung

Fazit

Barrierefreiheit ist kein Gnadenakt der Nachbarn, sondern ein Anspruch — über das Ob entscheidet das Gesetz, über das Wie die Versammlung. Bezahlt wird sie in aller Regel von dem, der sie verlangt hat. Eine vorbereitete Beschlussvorlage entscheidet in der Praxis öfter über den Erfolg als die Rechtslage; welche Begleitung eine Gemeinschaft dabei braucht, zeigt die Seite zur Sanierungsbegleitung.

Wie ein solcher Antrag formal sauber durch die Versammlung geht, steht im Ratgeber zur baulichen Veränderung. Ein schriftliches Angebot für die Verwaltung Ihrer Gemeinschaft kommt binnen drei Minuten: Sofortangebot in drei Minuten anfordern.

Christian Gottschling sitzt in blauem Sakko und Jeans entspannt auf den Stufen einer Außentreppe und blickt in die Kamera
Aus der Praxis von GOTTSCHLING Immobilien · verantwortet von Christian Gottschling, Geschäftsführer

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Christian GottschlingGeschäftsführer · steht mit seinem Namen für jede Verwaltung