Eigentümerversammlung in der WEG: wie sie abläuft, was gilt und wo Beschlüsse kippen

Aus der Praxis von GOTTSCHLING Immobilien · verantwortet von Christian Gottschling, Geschäftsführer

Tagesordnungspunkt elf von vierzehn. Es ist kurz vor zehn, die Kaffeekanne ist leer, und von zweiundzwanzig Stühlen sind noch neun besetzt. Dann steht jemand auf und fragt, ob man bei so wenigen Leuten überhaupt noch abstimmen darf. Die Verwaltung sagt ja. Zwei Eigentümer sagen nein. Abgestimmt wird trotzdem.

An solchen Abenden geht es um viel Geld: um ein Dach, eine Sonderumlage, den Vertrag mit der Verwaltung. Trotzdem kennen die wenigsten Eigentümer die Regeln, nach denen dort entschieden wird. Sie stehen verstreut im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), in Ihrer Gemeinschaftsordnung und in Gerichtsurteilen.

Diese Seite ordnet das Thema von der Einladung bis zur Anfechtung. Sie fasst jeden Schritt kurz zusammen und verweist dort, wo es ins Detail geht, auf die passende Anleitung — zum Beispiel, wie Sie eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn die Verwaltung es nicht tut. Die Antwort auf die Frage vom Anfang steht im vierten Abschnitt. Sie lautet: ja.

Wofür die Versammlung zuständig ist — und wofür nicht

Die Eigentümerversammlung ist das Entscheidungsorgan Ihrer Gemeinschaft. Was die Gemeinschaft regeln darf, regelt sie durch Beschluss (§ 23 Abs. 1 WEG). Die Verwaltung setzt um, der Beirat unterstützt und überwacht. Entschieden wird im Raum.

Der Maßstab für fast jeden Beschluss ist die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG). Gemeint ist: Was beschlossen wird, muss dem Interesse aller Eigentümer nach vernünftigem Ermessen entsprechen. Eine Mehrheit darf also nicht alles, nur weil sie eine Mehrheit ist.

Dazu kommen Grenzen, die keine Mehrheit überwindet. Was in Ihrer Teilungserklärung und in den Regeln der Gemeinschaftsordnung steht, ist eine Vereinbarung. Ändern lässt sie sich grundsätzlich nur, wenn alle zustimmen (§ 10 Abs. 1 WEG). Eine Ausnahme gilt nur, wo das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung selbst eine Tür öffnet, etwa durch eine sogenannte Öffnungsklausel. Entscheidet die Versammlung über etwas, wofür sie gar nicht zuständig ist, fehlt ihr die Beschlusskompetenz. Ein solcher Beschluss ist meist nichtig. Mehr dazu im Abschnitt zur Anfechtung.

Einmal für die ganze Seite: Hier wird die Rechtslage eingeordnet, nicht beraten. Was in Ihrer Gemeinschaft gilt, entscheiden Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und der Einzelfall. Stellen, an denen ein Fachanwalt dazugehört, sind als anwaltlich zu klären markiert.

Einberufung und Ladungsfrist: der Weg in den Saal

Mindestens einmal im Jahr muss die Verwaltung eine Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Verlangt mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer eine weitere, muss sie auch diese einberufen — wenn das Verlangen in Textform kommt und Zweck und Gründe nennt (§ 24 Abs. 2 WEG). Fehlt die Verwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig, dürfen der Vorsitzende des Beirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Die Einladung kommt in Textform, eine E-Mail genügt. Es gelten drei Wochen Ladungsfrist als Mindestmaß, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Wird sie ohne Grund unterschritten, sind die Beschlüsse nicht automatisch unwirksam. Angreifbar sind sie aber.

Wer einlädt, braucht drei Dinge: das Recht dazu, den richtigen Zeitpunkt und eine vollständige Adressliste. Alle Einzelheiten stehen in der Anleitung zur Einladung mit Frist und Tagesordnung, auch die sieben Schritte für den Fall, dass die Verwaltung untätig bleibt. Zum Ausfüllen gibt es die Einladungsvorlage mit Vollmacht.

Ein Hinweis für Beiräte, die einen Verwalterwechsel vorbereiten: Die Einladung muss die Entscheidungsgrundlagen mitbringen, sonst wird vertagt. Dazu gehört das Angebot der künftigen Verwaltung. Das schriftliche Angebot kommt binnen drei Minuten als PDF, der Vertragsentwurf folgt zeitnah: Angebot in drei Minuten anfordern.

Was die Verwaltung Ihrer Gemeinschaft kostet, steht in zehn Sekunden auf dem Bildschirm — das schriftliche Angebot dazu binnen drei Minuten im Postfach. Die Einwände dazu sammeln vierzehn Fragen zum Sofortangebot.

Die Tagesordnung legt fest, worüber abgestimmt werden darf

Beschlossen werden darf nur, was bei der Einberufung angekündigt war (§ 23 Abs. 2 WEG). Diese eine Regel entscheidet mehr Versammlungen als jede Mehrheit.

Die Tagesordnung der Eigentümerversammlung muss jeden Beschlussgegenstand so bezeichnen, dass ein Eigentümer die Tragweite erkennt. Er soll anhand der Einladung entscheiden können, ob er kommt, wen er schickt und wie er abstimmt. „Dach“ reicht dafür nicht. „Sanierung des Flachdachs Hinterhaus nach Angebot der Firma A, höchstens 48.000 Euro, bezahlt aus der Erhaltungsrücklage“ reicht. Unter „Verschiedenes“ lässt sich reden, aber nichts beschließen.

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ein Punkt auf die Tagesordnung kommt. Der Weg führt über die Verwaltung, schriftlich und rechtzeitig vor dem Versand der Einladung. Am besten legen Sie gleich einen fertigen Beschlussantrag bei. Ein guter Antrag hat vier Teile: Gegenstand, Wortlaut, Grundlage und Finanzierung. Wie der Beirat die Tagesordnung vorab mit der Verwaltung abstimmt, steht bei den Aufgaben des Verwaltungsbeirats.

Der Aufwand lohnt sich. Ein Punkt, der zu knapp angekündigt war, fällt vor Gericht. Dann beginnt alles von vorn — und die Angebote sind bis dahin oft nicht mehr gültig.

Wer abstimmt: Beschlussfähigkeit, Stimmrecht und Vollmacht

Zurück zur Frage vom Anfang. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist immer beschlussfähig, egal wie viele Eigentümer erscheinen. Das frühere Anwesenheitsquorum ist mit der Reform entfallen. Die Beschlussfähigkeit nach der WEG-Reform hängt also nicht mehr an der Zahl der Anwesenden. Auch neun von zweiundzwanzig dürfen entscheiden.

Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Enthaltungen zählen dabei nicht mit. Nach dem Gesetz hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, egal wie viele Wohnungen ihm gehören. Das nennt man Kopfprinzip. Viele Gemeinschaftsordnungen regeln es anders, etwa nach Miteigentumsanteilen oder nach Einheiten. Schauen Sie dort nach, bevor Sie Stimmen zählen.

Wer selbst betroffen ist, darf nicht immer mitstimmen. Ausgeschlossen ist ein Eigentümer zum Beispiel, wenn über einen Vertrag mit ihm oder über einen Rechtsstreit gegen ihn beschlossen wird (§ 25 Abs. 4 WEG).

Wer nicht kommen kann, schickt jemanden. Die Vollmacht für die Eigentümerversammlung braucht Textform (§ 25 Abs. 3 WEG), auch hier genügt eine E-Mail. Die Gemeinschaftsordnung kann den Kreis der möglichen Vertreter einschränken. Geben Sie bei strittigen Punkten eine Weisung mit: Ja, Nein oder Enthaltung. Das gilt besonders, wenn Sie der Verwaltung Vollmacht geben und über deren eigene Wiederbestellung abgestimmt wird.

Die unbequeme Folge dieser Regeln: Wer fernbleibt und niemanden schickt, überlässt die Entscheidung den anderen. Vollständig.

Im Saal, zugeschaltet oder ganz online

Die klassische Versammlung findet in einem Raum statt, in Essen oft in einem Gemeindesaal oder im Nebenraum einer Gaststätte. Für auswärtige Eigentümer ist das die schwierigste Form. In Anlagen mit vielen vermieteten Wohnungen wohnt ein guter Teil der Stimmen gar nicht im Haus.

Das Gesetz kennt deshalb zwei weitere Formen. Bei der hybriden Versammlung bleibt der Saal. Wer möchte, schaltet sich per Video zu und stimmt elektronisch ab. Dafür genügt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit (§ 23 Abs. 1a WEG).

Die rein virtuelle Versammlung geht einen Schritt weiter: Es gibt keinen Saal mehr. Sie braucht einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und gilt für höchstens drei Jahre. Teilnahme und Stimmabgabe müssen dabei mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Eine Übergangsregel verlangt für eine gewisse Zeit zusätzlich eine Präsenzversammlung im Jahr, es sei denn, alle Eigentümer verzichten darauf. Wie lange diese Regel noch gilt, lassen Sie am aktuellen Gesetzestext prüfen. Anwaltlich zu klären.

Häufiger als am Recht scheitert es an der Praxis: Jede Stimme muss sicher einem Eigentümer zugeordnet werden. Und wer technisch ausfällt, darf dadurch nicht sein Stimmrecht verlieren. Regeln Sie beides, bevor die erste Versammlung dieser Art stattfindet.

Welche Mehrheit wofür

Die meisten Beschlüsse brauchen nur die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das überrascht viele, weil sie aus früheren Jahren strengere Hürden kennen. Die Reform hat sie deutlich gesenkt.

MehrheitWofür sie typischerweise giltNorm
Einfache Mehrheit der abgegebenen StimmenWirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Erhaltung, Bestellung und Abberufung der Verwaltung, Änderung der Kostenverteilung, bauliche Veränderungen, Einführung der Online-Teilnahme§ 25 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1a Satz 1, § 26 WEG
Mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteilebauliche Veränderung, deren Kosten alle Eigentümer tragen sollen§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG
Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmenrein virtuelle Versammlung, befristet auf höchstens drei Jahre§ 23 Abs. 1a Satz 2 WEG
Zustimmung aller EigentümerÄnderung einer Vereinbarung ohne Öffnungsklausel, Umlaufbeschluss ohne vorherige Mehrheitsregel§ 10 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG

Zwei Feinheiten entscheiden oft über das Ergebnis. Erstens: Gezählt werden die abgegebenen Stimmen, nicht die Köpfe im Raum. Zweitens: Ihre Gemeinschaftsordnung kann das Stimmgewicht anders verteilen, und dann rechnen Sie mit anderen Zahlen.

Soll an einem Abend die Verwaltung abgelöst werden, bereiten Sie deshalb eine Stimmenliste vor. Wie die Mehrheit für die Abberufung zustande kommt und warum Abberufung und Kündigung in dieselbe Versammlung gehören, steht in der Anleitung dazu. Den Ablauf des Verwalterwechsels von der ersten Idee bis zur Übergabe finden Sie gesammelt auf einer Seite.

Damit die Versammlung nicht über eine Lücke abstimmt, sondern über eine Zahl: Jetzt Ihren Preis berechnen. Sie tragen Einheiten und Stellplätze ein, und der Betrag steht sofort da.

Beschließen ohne Versammlung: der Umlaufbeschluss

Manche Entscheidung kann nicht bis zur nächsten Versammlung warten. Dafür gibt es den Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG). Der Antrag geht an alle Eigentümer, und alle antworten in Textform.

Die Hürde ist hoch. Gültig ist der Beschluss nur, wenn alle Eigentümer zustimmen. Eine einzige fehlende Antwort genügt, und er kommt nicht zustande. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

Seit der Reform gibt es einen Ausweg. Die Versammlung kann für einen einzelnen, genau bezeichneten Gegenstand beschließen, dass im Umlauf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Das hilft, wenn in der Versammlung noch ein Angebot fehlt. Der Beschluss lautet dann etwa: Über den Auftrag wird im Umlauf mit Mehrheit entschieden, sobald drei Angebote vorliegen.

In Häusern mit drei oder vier Parteien ist der Umlaufbeschluss oft der bequemste Weg. Wie die Verwaltung für kleine Gemeinschaften solche Abstimmungen organisiert, steht auf der Seite dazu. In größeren Anlagen ist die Zustimmung aller dagegen kaum zu erreichen. Auch ein Umlaufbeschluss gehört anschließend in die Beschlusssammlung.

Nach der Versammlung: Protokoll und Beschlusssammlung

Über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 WEG). Unterschreiben müssen der Versammlungsleiter und ein Eigentümer. Ist ein Beirat bestellt, unterschreibt auch dessen Vorsitzender oder sein Vertreter. Die mehreren Unterschriften sollen verhindern, dass ein Beschluss anders festgehalten wird, als er gefasst wurde.

Verlangt wird ein Beschlussprotokoll, kein Wortprotokoll. In jede Niederschrift der Versammlung gehören aber: Ort und Zeit, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, zu jedem Beschluss der Wortlaut, die Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen und das verkündete Ergebnis.

Daneben führt die Verwaltung die Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG). Dort stehen alle Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen im Wortlaut, mit Datum und fortlaufend nummeriert. Eingetragen wird unverzüglich. Das Protokoll hält einen Abend fest. Die Sammlung zeigt, was in Ihrer Gemeinschaft heute gilt. Einsehen darf beides jeder Eigentümer (§ 18 Abs. 4 WEG). Wer verkauft, legt die Sammlung dem Käufer vor.

Achten Sie auf das Datum, an dem das Protokoll bei Ihnen eintrifft. Die Frist für eine Anfechtung läuft ab der Versammlung, nicht ab dem Eingang des Protokolls. Kommt es regelmäßig erst nach vier Wochen, bleibt Ihnen keine Zeit zur Prüfung. Das gehört zu den Warnsignalen einer schlechten Hausverwaltung, und es lässt sich mit einem Blick auf den Poststempel belegen.

Wenn ein Beschluss nicht stimmt: anfechtbar oder nichtig

Ein fehlerhafter Beschluss gilt, bis ein Gericht ihn für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 WEG). Wer nichts unternimmt, muss ihn also hinnehmen.

Angreifen lässt er sich mit der Anfechtungsklage (§ 44 Abs. 1 WEG). Die Frist für die Beschlussanfechtung ist kurz. Die Klage muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und binnen zwei Monaten begründet werden (§ 45 WEG). Beklagt wird die Gemeinschaft, nicht der Verwalter und nicht die anderen Eigentümer (§ 44 Abs. 2 WEG).

Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 WEG). Welches Gericht das für Ihre Anlage ist, erklärt der Eintrag zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen.

Anders liegt es beim nichtigen Beschluss. Er verstößt gegen eine Vorschrift, auf die nicht verzichtet werden kann, und gilt deshalb von Anfang an nicht. Typisch ist die fehlende Beschlusskompetenz, etwa ein Eingriff in das Sondereigentum eines Einzelnen. Für die Nichtigkeit läuft keine Frist. Verlassen Sie sich trotzdem nie darauf. Die Grenze ist im Einzelfall schwer zu ziehen, und wer sich irrt, hat die Monatsfrist verpasst. Anwaltlich zu klären.

Es gibt auch den umgekehrten Fall: Ein notwendiger Beschluss kommt gar nicht zustande, weil die Mehrheit blockiert. Dann kann ein Eigentümer ihn vom Gericht ersetzen lassen, mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Ob sich eine Klage lohnt, was sie kostet und wie Sie in vier Wochen die Unterlagen zusammenbekommen, steht in der Anleitung Beschluss in der WEG anfechten. Oft ist ein sauberer neuer Beschluss in der nächsten Versammlung der kürzere Weg.

Fristen und Normen auf einen Blick

· Ordentliche Versammlung: mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 1 WEG) · Einberufungsverlangen: mehr als ein Viertel der Eigentümer, Textform, mit Zweck und Gründen (§ 24 Abs. 2 WEG) · Ladungsfrist: mindestens 3 Wochen, Textform (§ 24 Abs. 4 WEG) · Gegenstand muss in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG) · Online-Teilnahme: einfache Mehrheit · rein virtuell: drei Viertel, höchstens 3 Jahre (§ 23 Abs. 1a WEG) · Vollmacht: Textform (§ 25 Abs. 3 WEG) · Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG) · Niederschrift: unverzüglich, mehrere Unterschriften (§ 24 Abs. 6 WEG) · Beschlusssammlung (§ 24 Abs. 7 und 8 WEG) · Anfechtung: 1 Monat Klage, 2 Monate Begründung, ab Beschlussfassung (§ 45 WEG) · Klage gegen die Gemeinschaft (§ 44 Abs. 2 WEG)

Wer welche Rolle hat: Verwaltung, Versammlungsleitung, Beirat

Die Verwaltung lädt ein, bereitet vor und leitet die Versammlung, solange die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG). Sie schreibt das Protokoll, führt die Beschlusssammlung und setzt die Beschlüsse um. Nach außen vertritt sie die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1 WEG) und erteilt die Aufträge. Welche Aufgaben des WEG-Verwalters sonst noch dazugehören, fasst das Lexikon zusammen.

Die Versammlungsleitung hat eine besondere Stellung. Sie stellt fest, ob ein Antrag die nötige Mehrheit hat, und verkündet das Ergebnis. Erst mit der Verkündung ist der Beschluss gefasst. Fehlt die Verwaltung oder ist sie gerade abberufen worden, wählt die Versammlung zu Beginn jemand anderen.

Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung (§ 29 Abs. 2 WEG). Vor der Versammlung prüft er Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung und gibt eine Stellungnahme ab. Er stimmt die Tagesordnung mit der Verwaltung ab, und der Vorsitz im Verwaltungsbeirat unterschreibt das Protokoll mit. Fällt die Verwaltung aus, ist der Beiratsvorsitz der Notschalter für die Einberufung. Was das für die Arbeit im Gremium bedeutet, beschreiben die Rechte und Pflichten des Beirats.

Die Eigentümer entscheiden. Sie bringen Punkte auf die Tagesordnung, stellen Anträge, nehmen Einsicht und können klagen. Eine Pflicht, zu erscheinen, haben sie nicht. Aber ohne sie entscheiden andere.

Woran Sie eine Verwaltung vor und nach der Versammlung messen können

Eine gute Verwaltung erkennen Sie daran, dass Sie die Regeln dieser Seite nicht selbst im Kopf haben müssen.

Vor der Versammlung heißt das: Die Einladung geht mit Vorlauf heraus. Die Tagesordnung kommt als Entwurf an den Beirat, nicht als fertige Einladung zur Kenntnis. Jeder Beschlussantrag ist ausformuliert, Angebote und Finanzierung liegen bei, ein Vollmachtsformular auch.

Nach der Versammlung heißt das: Das Protokoll kommt, solange die Anfechtungsfrist noch läuft. Die Beschlusssammlung ist aktuell. Und was beschlossen wurde, passiert.

Für den letzten Punkt gibt es bei GOTTSCHLING Immobilien eine Zahl statt eines Adjektivs. Was Ihre Gemeinschaft beschließt, ist binnen sieben Tagen nach Versand des Protokolls beauftragt oder eingeleitet. Geht es ausnahmsweise nicht, etwa weil erst ein Angebot eingeholt werden muss, erfahren Sie in derselben Frist, warum — und wann es weitergeht. Diese und die übrigen Zusagen, die Sie nachprüfen können, stehen gesammelt auf einer Seite.

Zwei Tatsachen, nach denen in Versammlungen oft gefragt wird: Christian Gottschling ist zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG. Und das Haus betreut mit 17 Mitarbeitern rund 4.000 Einheiten, als WEG-Verwaltung vor Ort in Essen.

Christian Gottschling spricht mit Mikrofon in der Hand und offener Geste auf einer dunklen Bühne mit hellen Scheinwerfern
Eine gut vorbereitete Versammlung erkennen Sie an der Leitung: klare Tagesordnung, sauber festgestellte Ergebnisse, ein Protokoll, das zeitnah kommt.

Angebot für Ihre Gemeinschaft anfordern — schriftlich, in drei Minuten

Sie geben die Zahl der Einheiten und Stellplätze an und haben das schriftliche Angebot binnen drei Minuten als PDF im Postfach. Es ist so gebaut, dass Sie es der Einladung zur nächsten Versammlung beilegen können: Vergütung netto und brutto, Rechenweg, Leistungsumfang, was nicht enthalten ist, Laufzeit, drei Monate gültig. Der Vertragsentwurf folgt zeitnah. Kostenfrei und unverbindlich.

Häufige Fragen zur Eigentümerversammlung

Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?

Mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Dazu kommen außerordentliche Versammlungen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer sie verlangt oder ein dringender Anlass besteht. Liegt die letzte Versammlung mehr als zwölf Monate zurück, ohne dass es einen Grund gibt, ist das eine Pflichtverletzung der Verwaltung.

Welche Mehrheit brauchen wir wofür?

Für fast alles die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Abrechnung, Wirtschaftsplan, Erhaltung, Verwalterwechsel, auch die meisten baulichen Veränderungen. Mehr braucht es, wenn alle die Kosten einer baulichen Veränderung tragen sollen, und für die rein virtuelle Versammlung. Die Zustimmung aller braucht es, um eine Vereinbarung zu ändern. Ihre Gemeinschaftsordnung kann das Stimmgewicht anders regeln.

Darf über etwas abgestimmt werden, das nicht auf der Tagesordnung stand?

Grundsätzlich nein. Ein solcher Beschluss ist anfechtbar, weil der Gegenstand nicht angekündigt war (§ 23 Abs. 2 WEG). Sind ausnahmsweise alle Eigentümer anwesend oder vertreten und alle mit der Abstimmung einverstanden, wird er in der Praxis selten angegriffen. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht.

Muss ich zur Versammlung gehen?

Nein, eine Pflicht gibt es nicht. Die Beschlüsse gelten aber auch für Sie, wenn Sie fehlen. Weil es kein Anwesenheitsquorum mehr gibt, entscheiden die Anwesenden allein. Wer verhindert ist, erteilt deshalb eine Vollmacht in Textform, am besten mit Weisung zu den wichtigen Punkten.

Darf ich einen Berater oder Angehörigen mitbringen?

Die Versammlung ist nicht öffentlich. Ein Begleiter darf grundsätzlich nur dabei sein, wenn die Versammlung zustimmt oder die Gemeinschaftsordnung es erlaubt. Bei Alter, Krankheit oder einer schwierigen Rechtsfrage kann ein Anspruch auf Begleitung bestehen; das ist eine Frage des Einzelfalls. Der sichere Weg ist die Vollmacht: Ihr Vertreter nimmt dann an Ihrer Stelle teil.

Kachelblock — die Seiten zur Eigentümerversammlung

Kacheln in der Reihenfolge des Ablaufs. Wortlaut und Kurztexte im Anhang, Abschnitt 1.

  • Eigentümerversammlung einberufen — /ratgeber/eigentuemerversammlung-einberufen/
  • Muster-Einladung mit Tagesordnung — /downloads/muster-einladung-versammlung/
  • Beschluss anfechten — /ratgeber/beschluss-anfechten/

Fazit: sieben Sätze, die Sie mitnehmen sollten

  1. Die Versammlung entscheidet über alles, was die Gemeinschaft durch Beschluss regeln darf — Vereinbarungen ändert sie nur mit allen.
  2. Einberufen wird mindestens einmal im Jahr, in Textform und mit mindestens drei Wochen Frist (§ 24 WEG).
  3. Beschlossen werden darf nur, was in der Tagesordnung bezeichnet war (§ 23 Abs. 2 WEG).
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig; es zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).
  5. Hybrid geht mit einfacher Mehrheit, rein virtuell nur mit drei Vierteln und befristet (§ 23 Abs. 1a WEG).
  6. Ein Umlaufbeschluss braucht alle Eigentümer, außer die Versammlung hat für den Gegenstand die Mehrheit zugelassen (§ 23 Abs. 3 WEG).
  7. Fehlerhafte Beschlüsse gelten, bis ein Gericht sie aufhebt; die Klage muss binnen eines Monats erhoben werden (§ 45 WEG).

Ihr nächster Schritt ist klein: Suchen Sie das Protokoll der letzten Versammlung heraus und schreiben Sie zwei Daten daneben: den Tag der Versammlung und den Tag, an dem das Protokoll bei Ihnen ankam. Mehr ist für heute nicht nötig.

Liegen zwischen beiden Daten mehr als drei Wochen, lohnt ein Blick auf die Alternative: Preis für Ihre Gemeinschaft ausrechnen.

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